nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.06.2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die 1964 geborene Klägerin meldete sich am 23.12.1994 mit Wirkung zum 02.01.1995 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Sie war von Dezember 1990 bis 30.11.1993 als Referentin beim Erzbischöflichen Generalvikariat P ... und vom 01.12.1993 bis 31.12.1994 als Diözesanvorsitzende bei dem Trägerwerk des BDKJ im Erzbistum P ... tätig.
Mit Bescheid vom 09.02.1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab dem 02.01.1995 bis 29.04.1995 in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 423,60 DM. Mit Wirkung ab dem 01.05.1995 meldete sich die Klägerin wegen eines Auslandsaufenthaltes/ Praktikum aus dem Leistungsbezug ab. Darüberhinaus war sie seit Oktober 1983 für ein Promotionsstudium Soziologie bei der Westfälischen Wilhelms-Universität M ... immatrikuliert. Während ihres Auslandsaufenthaltes bezog sie in Zusammenhang mit diesem Studium ein Stipendium.
Am 25.11.1998 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alg. Ausweislich eines Aktenvermerkes sprach sie am 01.12.1998 bei dem Arbeitsamt M ... vor und gab an, im Hinblick auf ihre Schwangerschaft verzichte sie auf die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) bis zur Geburt und stelle sich dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung. Daraufhin erhielt sie bis zur Geburt ihres Kindes am 24.12.1998 Alg. Mit Bescheiden vom 10.12.1998 und 28.01.1999 stellte die Beklagte eine Restanspruchsdauer von 245 bzw. 223 Tagen fest. Am 22.01.1999 meldete sich die Klägerin erneut mit Wirkung zum 19.02.1999, d. h. nach Ablauf der 8-wöchigen Mutterschutzfrist arbeitslos und beantragte die Fortzahlung des Alg. Mit Bescheid vom 18.02.1999 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe zuletzt mit ihrem Antrag vom 02.01.1995 einen Alg-Anspruch erworben. Seitdem habe sie nicht mindestens 12 Monate in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Es bestehe auch kein Restanspruch aus einer früheren Anwartschaft.
Hiergegen legte die Klägerin unter dem 10.03.1999 Widerspruch ein, mit dem sie Alg für eine Restanspruchsdauer von gut 7 Monaten beanspruchte. Mit Bescheid vom 26.03.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie u. a. aus: Ein Anspruch auf Alg könne gem. § 147 Abs. 2 des 3. Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Es handele sich dabei um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, die kalendermäßig ablaufe und weder gehemmt noch unterbrochen werde.
Dagegen hat die Klägerin am 29.04.1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben. Sie hat geltend gemacht: Die Regelung des § 147 Abs. 2 SGB III sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass wegen der kalendermäßig bestimmten Mutterschutzfrist der im November 1998 gestellte Antrag fortwirke. Bei einer anderen Auslegung werde der Schutzzweck des absoluten Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG ins Gegenteil verkehrt. Eine solche Auslegung wäre weder mit dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Grundgesetz (GG) noch mit dem besonderen Schutz der Mutter in Art. 6 Abs. 4 GG vereinbar.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1999 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld für die Zeit ab 19.02.1999 bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruches zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig erachtet.
Mit Urteil vom 22.06.2001 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1999 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 19.02.1999 bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruches zu gewähren. In den Gründen hat es u. a. ausgeführt: Die Beklagte habe zu Unrecht die Gewährung von Alg nach Ablauf der Mutterschutzfrist, d. h. ab dem 19.02.1999 versagt. Zwar könne gem. § 147 Abs. 2 SGB III der Anspruch auf Alg nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen seien. Während des kalendermäßig bestimmten Ablaufes des Beschäftigungsverbotes von acht Wochen in Folge des Mutterschutzes wirke jedoch der Alg-Antrag vom 25.11.1998 fort. Denn es sei zu beachten, dass im vorliegenden Fall zum einen wegen des fehlenden Bezuges von Mutterschaftsgeld kein Ruhenstatbestand vorliege, zum anderen habe gar keine andere Handlungsalternat...