nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.09.2001; Aktenzeichen S 2 KA 291/00)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 6 KA 63/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.09.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Entscheidung der Beklagten über die Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs gegen den beigeladenen Vertragszahnarzt. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte während der sog. Festzuschussphase nach dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) in der Zeit vom 03.01.1998 bis zum 31.12.1998 zur Beurteilung und Festsetzung solcher Schadenersatzansprüche wegen mangelhaften Zahnersatzes zuständig war.

Der Beigeladene, der als Zahnarzt in M ... an der vertragszahnärztlichen Versorgung Teil nimmt, gliederte aufgrund eines Heil- und Kostenplans vom ... bei dem bei der Klägerin versicherten H ... G ... H ... (Versicherter) eine Ober- und Unterkiefer-Totalprothese ein. Die Klägerin gewährte dem Versicherten hierauf einen Festzuschuss von 1.140,00 DM. Auf Rüge des Versicherten stellte der von der Klägerin beauftragte Gutachter Dr. O ... mit Gutachten vom 07.04.2000 Mängel des Zahnersatzes und die Notwendigkeit seiner Erneuerung fest. Der Beigeladene lehnte gegenüber der Klägerin die Erstattung des geleisteten Festzuschusses ab und forderte die Einholung eines Obergutachtens. Die Beklagte ihrerseits stellte gegenüber der Klägerin ihre Zuständigkeit zur Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Beigeladenen in Abrede (Bescheid vom 26.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000).

Mit der Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klägerin die Ansicht vertreten, auch nach Inkrafttreten des 2. GKV-NOG habe es einen öffentlich-rechtlichen Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter vertragszahnärztlicher Versorgung mit Zahnersatz gegeben, für dessen Festsetzung die Beklagte zuständig gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 26.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, durch Bescheid eine Entscheidung in der Sache über den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Beigeladenen zu treffen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, dass sie in der Zeit vom 03.01.1998 bis zum 31.12.1998 am Abrechnungsverfahren zwischen den Krankenkassen, den Versicherten und den Vertragszahnärzten nicht beteiligt gewesen und die Vergütung für Zahnersatz außerhalb der Gesamtvergütung erfolgt sei. Wenn sie nach der Rechtsprechung des BSG im Bereich der Kostenerstattung schon nicht befugt gewesen sei, die Rechte der Vertragszahnärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen, so gelte dies erst recht für die Festsetzung von Schadenersatzansprüchen der Krankenkassen gegenüber den Vertragszahnärzten. Zuständig für solche Ansprüche seien allein die Zivilgerichte.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sich in der Frage der Zuständigkeit der Beklagten jedoch deren Auffassung angeschlossen.

Mit Urteil vom 12.09.2001 hat das SG der Klage stattgegeben. Sie sei zulässig. Das Rechtsschutzziel, nämlich die Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Beigeladenen, lasse sich durch die erstrebte Entscheidung der Beklagten erreichen. Denn aus einem entsprechenden Bescheid könne gegebenenfalls gegen den Beigeladenen vollstreckt und der hierdurch erlangte Betrag an die Klägerin abgeführt werden. Demgegenüber müsse sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, aus abgetretenem Recht des Versicherten vor den Zivilgerichten gegen den Beigeladenen vorzugehen. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei eine öffentlich-rechtliche Schadenersatzpflicht des Vertragszahnarztes gegenüber der Beklagten, an der sich auch durch das 2. GKV-NOG nichts geändert habe.

Mit der Berufung verbleibt die Beklagte bei ihrer Auffassung, ihre Zuständigkeit zur Festsetzung von Schadenersatzansprüchen bestehe nur hinsichtlich solcher Leistungen, die aus der Gesamtvergütung honoriert worden seien. Nur dann dürfe sie entsprechende Forderungen vom Honoraranspruch des Vertragszahnarztes nach § 12 Nr. 6 Satz 1 Bundesmantelvertrag Zahnärzte/Ersatzkassen (EKV-Z) absetzen. Dementsprechend fehle es im vorliegenden Fall an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Schadensregresses auch dann, wenn die Regelungen über das bundesmantelvertraglich vereinbarte Gutachterverfahren fortbestanden haben sollten.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.09.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

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