nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.09.2001; Aktenzeichen S 2 KA 38/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.09.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Entscheidung der Beklagten über die Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs gegen den beigeladenen Vertragszahnarzt. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte während der sog. Festzuschussphase nach dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) in der Zeit vom 03.01.1998 bis zum 31.12.1998 zur Beurteilung und Festsetzung solcher Schadenersatzansprüche wegen mangelhaften Zahnersatzes zuständig war.
Der Beigeladene, der als Zahnarzt in B ... an der vertragszahnärztlichen Versorgung Teil nimmt, gliederte aufgrund eines Heil- und Kostenplans vom 28.05.1998 bei der bei der Klägerin versicherten C ... N ... (Versicherte) eine Brücke ein. Die Klägerin gewährte der Versicherten hierauf einen Festzuschuss von 1.062,00 DM. Auf Rüge der Versicherten stellten der von der Klägerin beauftragte Gutachter Dr. O ... und der Obergutachter Dr. S ... Mängel der Brücke und die Notwendigkeit ihrer Erneuerung fest. Der Beigeladene lehnte gegenüber der Klägerin die Erstattung des geleisteten Festzuschusses ab, zumal er sich mit der Versicherten vergleichsweise über eine Reduzierung der Gesamtforderung geeinigt habe. Die Beklagte ihrerseits stellte gegenüber der Klägerin ihre Zuständigkeit zur Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Beigeladenen in Abrede (Bescheid vom 24.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2000).
Mit der Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klägerin die Ansicht vertreten, auch nach Inkrafttreten des 2. GKV-NOG habe es einen öffentlich-rechtlichen Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter vertragszahnärztlicher Versorgung mit Zahnersatz gegeben, für dessen Festsetzung die Beklagte zuständig gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 24.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, durch Bescheid eine Entscheidung in der Sache über den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Beigeladenen zu treffen.
Die Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie in der Zeit vom 03.01.1998 bis zum 31.12.1998 am Abrechnungsverfahren zwischen den Krankenkassen, den Versicherten und den Vertragszahnärzten nicht beteiligt gewesen und die Vergütung für Zahnersatz außerhalb der Gesamtvergütung erfolgt sei. Wenn sie nach der Rechtsprechung des BSG im Bereich der Kostenerstattung schon nicht befugt gewesen sei, die Rechte der Vertragszahnärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen, so gelte dies erst recht für die Festsetzung von Schadenersatzansprüchen der Krankenkassen gegenüber den Vertragszahnärzten. Zuständig für solche Ansprüche seien allein die Zivilgerichte.
Der Beigeladene hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen und im Übrigen die Mangelhaftigkeit des Zahnersatzes bestritten.
Mit Urteil vom 12.09.2001 hat das SG der Klage stattgegeben. Sie sei zulässig. Das Rechtsschutzziel, nämlich die Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Beigeladenen, lasse sich durch die erstrebte Entscheidung der Beklagten erreichen. Denn aus einem entsprechenden Bescheid könne gegebenenfalls gegen den Beigeladenen vollstreckt und der hierdurch erlangte Betrag an die Klägerin abgeführt werden. Demgegenüber müsse sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, aus abgetretenem Recht des Versicherten vor den Zivilgerichten gegen den Beigeladenen vorzugehen. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei eine öffentlich-rechtliche Schadenersatzpflicht des Vertragszahnarztes gegenüber der Beklagten, an der sich auch durch das 2. GKV-NOG nichts geändert habe.
Mit der Berufung verbleibt die Beklagte bei ihrer Auffassung, ihre Zuständigkeit zur Festsetzung von Schadenersatzansprüchen bestehe nur hinsichtlich solcher Leistungen, die aus der Gesamtvergütung honoriert worden sei en. Nur dann dürfe sie entsprechende Forderungen vom Honoraranspruch des Vertragszahnarztes nach § 12 Nr. 6 Satz 1 Bundesmantelvertrag Zahnärzte/Ersatzkassen (EKV-Z) absetzen. Dementsprechend fehle es im vorliegenden Fall an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Schadensregresses auch dann, wenn die Regelungen über das bundesmantelvertraglich vereinbarte Gutachterverfahren fortbestanden haben sollten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.09.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger...