rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 25.09.2003; Aktenzeichen S 24 KR 128/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 08.06.2002 bis zum 16.06.2002.

Der 1958 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger war bis zum 14.06.2002 als Helfer bei einer Arbeitsförderungsgesellschaft und bei der Beklagten pflichtversichert.

Ab dem 03.06.2002 erkrankte er arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin zahlte das Arbeitsentgelt bis zum 07.06.2002 fort. Die von dem behandelnden Arzt des Klägers Dr. P auf vertragsärztlichen Formularen ausgestellte Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 03.06.2003 (für den Zeitraum vom 03.06.2002 bis zum 10.06.2002) und die Folgebescheinigung vom 11.06.2003 (für den Zeitraum vom 11.06.2002 bis zum 18.06.2002) gingen bei der Beklagten erstmals am 17.06.2002 per Fax der Arbeitgeberin ein. Die von Dr. P verwendeten (Muster-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage beim Arbeitgeber enthielten u.a. den nachfolgenden Hinweis:

"Der angegebenen Krankenkasse wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über die Diagnose sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt."

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Krankengeld ab dem 17.06.2002. Mit formlosen Bescheiden vom 27.06.2002, 05.07.2002 sowie vom 05.09.2002 lehnte die Beklagte eine Krankengeldzahlung für den streitbefangenen Zeitraum ab. Sie berief sich zur Begründung auf die Ruhensbestimmung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Es ließe sich auch nicht feststellen, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit - wie von ihm vorgetragen - zu einem früheren Zeitpunkt als dem 17.06.2003 gemeldet habe. Außerdem sei dem Kläger aus vorhergehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bekannt, dass eine verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führe.

Mit Schreiben vom 15.07. und 17.09.2002 wandte sich der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide und trug vor, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien mit denjenigen seiner Lebensgefährtin Frau L an die Beklagte geschickt worden und zwar die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.06.2002 am 12.06.2002 und die vom 18.06.2002 am 18. oder 19.06.2002.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2002 zurück.

Der Kläger hat am 15.11.2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen, er habe die Erst- und Folgebescheinigung in der Zeit vom 04.06.2002 bis zum 06.06.2002 bzw. am 12.06.2002 durch seine Lebensgefährtin an die Beklagte gesandt. Der Verlust der Bescheinigungen falle in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Er habe im Übrigen aufgrund der ihm durch Dr. P überreichten Bescheinigungen davon ausgehen können, dass dieser die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Beklagten melde.

Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bezogen und sich nach Hinweis des SG auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) durch Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 27.07.1999; Az.: L 5 KR 1/99) bestätigt gesehen.

Mit Urteil vom 25.09.2003 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich auf die verspäteten Meldungen berufe, da § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG bei Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung die behandelnden Ärzte verpflichte, die Krankenkassen von der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten.

Gegen das ihr am 09.10.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.11.2003 Berufung eingelegt. Zwar stelle das SG die Rechtslage grundsätzlich zutreffend dar, der Hinweis auf der dem Kläger ausgehändigten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmt war ("Bei verspäteter Meldung droht Krankengeldverlust"), führe aber gleichwohl zu einem Ruhen des Verfahrens gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die vom behandelnden Arzt des Klägers verwendeten Vordrucke entsprächen den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG. Denn nach der Rechtsprechung des BSG sei lediglich auf dem Vordruck für den Arbeitgeber der Hinweis nach § 5 Abs. 1 Satz EFZG auf die Übersendung einer Bescheinigung durch den Kassenarzt an die Krankenkasse anzubringen. Die Verpflichtungen des Arztes seien aber von der Verpflichtung zur Meldung zu unterscheiden. Sie ergänze lediglich die Verpflichtung des Versicherten und habe nur "Beweisfunktion". § 5 Abs. 5 EFZG enthalte keine Verpflichtung des Vertragsarztes zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse. Das SG habe auch nicht die Frage beantwortet, ob - entgegen § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG - die Verantwortung für di...

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