Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit. rentenunschädlicher Hinzuverdienst

 

Orientierungssatz

Bei einem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt (hier: einer Urlaubsabgeltung) handelt es sich dann nicht um ein "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung" iS von § 96a SGB 6, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vor Rentenbeginn eingetretener ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit faktisch ruhte, weil auf Dauer krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung mehr erbracht wurde (Anschluss an LSG Stuttgart vom 16.6.2015 - L 9 R 5132/14).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.04.2018; Aktenzeichen B 5 R 26/16 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 21.1.2015 geändert und der Bescheid vom 1.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 vollständig aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der vollen Erwerbsminderungsrente des Klägers für die Monate November und Dezember 2010 wegen Hinzuverdienstes nebst Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung in Höhe von noch 1.589,13 Euro. Dem Streit liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob nach Rentenbeginn bezogenes einmaliges Arbeitsentgelt dann nicht "aus einer Beschäftigung" im Sinne der Hinzuverdienstvorschrift des § 96 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) stammt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vor Rentenbeginn eingetretener ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit faktisch ruhte, weil auf Dauer krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird.

Der am 00.00.1965 geborene Kläger absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Schlosser. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 2.5.1985 beschäftigte ihn die Fa. B GmbH, E, (nachfolgend: Arbeitgeber) seit dem 1.5.1985 als solchen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus krankheitsbedingten Gründen durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30.11.2010 beendet. Seit dem 9.3.2009 war der Kläger - ärztlich attestiert - durchgehend auch über den 30.11.2010 hinaus arbeitsunfähig krank, ohne einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Im Zeitraum vom 9.3.2009 bis zum 19.3.2009 erfolgte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; vom 20.4.2009 bis zum 23.3.2010 bezog der Kläger Kranken- bzw. Übergangsgeld. Danach erhielt er keine weiteren Entgeltersatzleistungen.

Mit Bescheid vom 20.4.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (bis zum 31.3.2011) ausgehend von einem Leistungsfall am 1.4.2009; als Rentenbeginn legte sie den 1.11.2009 fest - bei einem laufenden monatlichen Zahlbetrag ab Juni 2010 i.H.v. 907,60 Euro. Für die Zeit ab dem 1.4.2010 stellte die Beklagte zudem die für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen zugrunde liegenden Entgeltpunkte des Klägers mit 3,1934 sowie die maßgebende monatliche Bezugsgröße bei Beschäftigung in den alten Bundesländern mit 2.555,00 Euro fest. Daraus ergaben sich folgende Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Auszahlung i.H.v. vier Vierteln: 400,00 Euro, i.H.v. drei Vierteln: 1.387,50 Euro, i.H.v. zwei Vierteln: 1.876,60 Euro, und i.H.v. einem Viertel: 2.284,56 Euro. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Auf den am 10.11.2010 gestellten Weiterbewilligungsantrag des Klägers gewährte die Beklagte diesem (mit Bescheid vom 25.11.2010) die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.3.2011 hinaus auch bis zum 31.3.2013 - anschließend, mit Bescheid vom 24.1.2013, auf Dauer. Anlässlich dieses Weiterbewilligungsantrags bemerkte die Beklagte am 17.12.2010 eine erneute arbeitgeberseitige Meldung von Arbeitsentgelt, welches wie folgt zustande kam: Der Kläger erhielt als Urlaubsabgeltung für 2009 (20 Tage betreffend den Zeitraum 9.3.-31.10.2009 und 5 Tage betreffend den Zeitraum 1.11.-31.12.2009) einen Betrag i.H.v. 4.226,53 Euro brutto im Dezember 2010 ausgezahlt; die Auszahlung der Urlaubsabgeltung für 2010 (35 Tage, betreffend den Zeitraum 1.1.-30.11.2010) iHv 5.251,41 Euro brutto floss ihm bereits im November 2010 zu; zudem wurde ihm ebenfalls im November 2010 sein Guthabenkonto für bis zum 8.3.2009 geleistete Überstunden i.H.v. 154,07 Euro brutto ausgezahlt.

Nach unbeantwortet gebliebener Anhörung vom 28.2.2011 hob die Beklagte mit Bescheid vom 1.4.2011 den Erwerbsminderungsrentenbescheid vom 20.4.2010 teilweise und zwar betreffend den Zahlbetrag für die Monate November und Dezember 2010 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auf, stellte eine Überzahlung i.H.v. 1.815,20 Euro fest und ordnete eine entsprechende Erstattungspflicht des Klägers sowie deren Erfüllung durch Aufrechnung mit einem Teil des monatlichen Rentenzahlbetrags (ab Mai 2011 i.H.v. 542,29 Euro) an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Arbeitgeber des Kl...

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