Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragserstattung und "Tragen" der Beiträge
Orientierungssatz
Zur Frage, ob es für den Begriff des "Tragens" der Beiträge iS von § 210 Abs 3 S 1 SGB 6 ausschließlich auf die allgemeine Regelung der Versicherungslast oder darauf ankommt, wer im konkreten Fall die Mittel für die Beiträge tatsächlich aufgebracht hat?
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung eines Teils seiner Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten hat.
Der 1961 geborene Kläger war zunächst vom 01.07.1980 bis 30.09.1982 bei der Bundeswehr beschäftigt und studierte danach vom 01.10.1983 bis 31.03.1991 als Rechtspraktikant an der Universität Bielefeld in der einstufigen Juristenausbildung. Vom 01.04.1991 bis 14.01.1992 war er als freier Mitarbeiter selbständiger Rechtsanwalt. Ab 15.01.1992 ist er als Rechtsanwalt in der Praxisgemeinschaft B & Partner in M beschäftigt und seitdem Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) Nordrhein-Westfalen zahlte im Jahre 1991 aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.02.1990 zur Versicherungspflicht von Rechtspraktikanten in der einstufigen Juristenausbildung (Az.: 12 RK 12/87) unter Beachtung der Verjährungsvorschriften für den Kläger für die Zeit zwischen dem 01.08.1986 und 31.01.1990 Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten von insgesamt 5134,21 DM einschließlich des Arbeitnehmeranteils nach. Der Arbeitnehmeranteil in Höhe von 2527,46 DM wurde dem steuerpflichtigen Einkommen des Klägers zugerechnet und mußte von ihm versteuert werden.
Durch Bescheid vom 02.06.1992 wurde der Kläger antragsgemäß ab 15.01.1992 von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) befreit.
Mit einem im Juni 1993 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Erstattung seiner Beiträge, da er nunmehr Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte sei.
Durch Bescheid vom 17.01.1994 lehnte die Beklagte eine Erstattung gemäß § 210 Abs. 3 SGB VI ab, weil nach dieser Vorschrift nur die Beiträge erstattet werden könnten, die die Versicherten selbst getragen haben. Die Nachversicherungsbeiträge vom 01.07.1980 bis 30.09.1982 seien allein vom Wehrbereichsgebührnisamt gezahlt worden, und die für die Zeit vom 01.08.1986 bis 30.04.1987, 01.06.1987 bis 29.02.1988 sowie vom 01.06.1989 bis 31.01.1990 nachgewiesenen Beiträge allein vom LBV NRW.
Mit dem am 07.02.1994 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger ein, daß sich das LBV seinerzeit lediglich aufgrund einer Empfehlung des Petitionsausschusses bereiterklärt habe, neben den Arbeitgeberanteilen auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2527,46 DM zu übernehmen. Es sei nur darauf verzichtet worden, die Beiträge von den Rechtspraktikanten zurückzufordern, die sie aber wie Arbeitslohn in vollem Umfang hätten versteuern müssen.
Durch Bescheid vom 03.02.1995 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend vertrat sie die Auffassung, daß die steuerrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmeranteile keine Bedeutung für das Beitragsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung habe.
Hiergegen hat der Kläger am 03.03.1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend geltend gemacht, daß sich aufgrund der Zahlung der Arbeitnehmeranteile durch das LBV seine zu versteuernden Bezüge als Rechtspraktikant erhöht hätten. Er müsse deshalb so gestellt werden, als wären diese Beiträge von ihm selbst entrichtet worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1995 zu verurteilen, den vom LBV eingezahlten Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung in Höhe von 2527,46 DM zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat weiterhin die Ansicht vertreten, daß dem Kläger nach § 210 Abs. 3 SGB VI keine Beitragserstattung gewährt werden könne. Im Rahmen dieser Vorschrift komme es nämlich nicht darauf an, wer rechtlich verpflichtet sei, die Beiträge zu zahlen (§ 168 SGB VI), sondern allein darauf, wer sie tatsächlich getragen habe. Zwar habe ein Arbeitgeber, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen müsse, gegen den Arbeitnehmer Anspruch auf den von diesem zu tragenden Beitragsanteil. Wenn der Anspruch aber -- wie hier -- wegen Verfristung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr durchgesetzt werden könne, müsse der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil alleine zahlen. Solche, nur vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge habe der Gesetzgeber bewußt von einer Beitragserstattung ausgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.1989, SozR 2200 § 1303 Nr. 35).
Mit Urteil vom 06.02.1997 hat das Sozialgericht die Beklagte verteilt, den vom LBV eingezahlten Arbeitnehmeranteil zur ...