rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 05.05.1999; Aktenzeichen S 4 U 5/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5. Mai 1999 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte oder der Beigeladene verpflichtet ist, den tödlichen Verkehrsunfall des Ehemannes der Klägerin zu 1) und Vaters der Kläger zu 2) und 3) H ...-J ... S ... als Arbeitsunfall anzuerkennen und den Klägern aus Anlass des Unfalls Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Der Ehemann der Klägerin zu 1) war bei der Beklagten als Geschäftsführer der Firma H. J. S ... GmbH & Co. KG freiwillig versichert. Er fuhr am 26.11.1996 zusammen mit der Klägerin zu 1) vom Betriebssitz in H ... nach E ..., wo er eine Baustelleninspektion vornehmen wollte. Anschließend war beabsichtigt, die Fahrt fortzusetzen und nach D ... zu fahren, um Renovierungsarbeiten in dem kurz zuvor erworbenen Mehrfamilienhaus zu besprechen. Um circa 17:40 Uhr befand sich das vom Ehemann der Klägerin zu 1) gesteuerte Fahrzeug auf der L 228 zwischen J ...- M ... und A ... Nachdem er die Ortsdurchfahrt M ... passiert hatte, überholte der Ehemann der Klägerin den vor ihm fahrenden Pkw vom Typ VW Sharan des Zeugen B ... Dieser fuhr nach seinen Angaben gegenüber der Polizei mit einer Geschwindigkeit von circa 65 km/h. Der Ehemann der Klägerin bremste laut Polizeibericht vom 26.11.1996 anschließend den Zeugen allmählich bis zum Stillstand aus. Er verließ sein Fahrzeug und ging auf den Pkw des Zeugen zu. Dabei wurde er von einem entgegen kommenden Pkw erfasst. An den erlittenen Verletzungen verstarb er wenig später.
Bei der polizeilichen Vernehmung am 03.12.1997 gab der Zeuge B ... an, er fahre diese Strecke fast täglich. Es sei zum Unfallzeitpunkt stockdunkel gewesen. Die Fahrbahn sei nass und wie alljährlich zu dieser Zeit infolge der Rübenernte stark verschmutzt gewesen. Es habe böiger Seitenwind geherrscht. Sein Pkw sei wind empfindlich und schaukele sehr schnell. Die Ortsdurchfahrt M ... könne nur langsam durchfahren werden, weil hier zur Verkehrsberuhigung sogenannte Schikanen eingebaut seien. Hinter dem Ortsausgang hätten ihn einige Fahrzeuge überholt. Er sei so gefahren, wie er es verantworten konnte. Circa 500 bis 800 Meter hinter der Ortslage M ... habe ihn ein Kfz überholt, das ihm bis dahin nicht aufgefallen sei. Nach dem Überholen habe die ses Fahrzeug gebremst und ihn zum Anhalten gezwungen. Er sei während des Überholvorganges mit einer Geschwindigkeit von circa 60 km/h gefahren. Er sei etwa 10 Meter hinter dem vorausfahrenden Pkw zum Stillstand gekommen. Der Fahrer des vor ihm stehenden Pkw habe die Tür aufgerissen, sei aus dem Auto gesprungen und ohne auf den Gegenverkehr zu achten auf ihn zugerannt. Ungefähr zwei Meter seitlich links vor dem Fahrzeug des Zeugen sei er von dem entgegenkommenden Pkw erfasst worden. Die Klägerbevollmächtigten gaben gegenüber der Polizeibehörde in J ... an, der Zeuge sei vor dem Unfall mit relativ niedriger Geschwindigkeit gefahren und habe das Fahrzeug unmotiviert abgebremst. Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe deshalb den Verdacht geäußert, der Zeuge könne unter Alkoholeinfluss stehen. Um die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht weiter der verkehrsbehindernden und unfallgefährdenden Fahrweise des Zeugen auszusetzen, habe er beabsichtigt, ihn auf sein grob verkehrswidriges Verhalten hinzuweisen und zu veranlassen, den Pkw auf dem nächstgelegenen Parkplatz abzustellen. Deshalb habe er sein Fahrzeug langsam bis zum Stillstand abgebremst und sei auf den Pkw des Zeugen zugegangen.
Durch Bescheide vom 22.07.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Sterbegeld, Witwenrente und Waisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich kein Arbeitsunfall ereignet. Der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) sei zum Unfallzeitpunkt einer eigenwirtschaftlichen Tätig keit nachgegangen. Er habe den unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg unterbrochen, als er sein Fahrzeug verließ und sich in entgegengesetzter Richtung zu dem Ort der Arbeitstätigkeit bewegte. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und machten geltend, der versicherte Weg sei nicht unterbrochen worden. Der Ehe mann der Klägerin zu 1) habe sein Fahrzeug verlassen, um nach dem Grund für die auffallende Fahrweise des Zeugen zu forschen. Es habe nahegelegen anzunehmen, dass der Zeuge entweder alkoholisiert gewesen sei oder infolge eines Herzinfarktes, einer Kreislauf schwäche oder anderer körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug sicher zu führen. Der Ehe mann der Klägerin zu 1) habe beabsichtigt, Beistand zu leisten. Durch Bescheid vom 04.12.1997 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und führte aus, die unmittel...