rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.01.2003; Aktenzeichen S 19 EG 18/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die Erziehungsgeld für die am 2001 geborene T begehrt und ihr Ehemann, der Vater des Kindes, sind irakische Staatsangehörige.
Der Ehemann der Klägerin reiste am 22.06.1996 aus dem J kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihm sind mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.10.1996 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes anerkannt.
Die Klägerin ist mit einem gültigen Visum im September 2000 zum Zwecke der Familienzusammenführung aus dem J in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 06.06.2001 wurde ihr eine bis zum 17.06.2003 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt. Sie ist weder als Asylberechtigte anerkannt, noch wurden bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt.
Mit Bescheid vom 21.08.2001/Widerspruchsbescheid vom 15.10.2001 wurde der am 17.08.2001 gestellte Erziehungsgeldantrag der Klägerin vom beklagten Land abgelehnt, weil diese weder im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung noch -erlaubnis sei.
Mit der gegen die ablehnenden Bescheide am 12.11.2001 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings erziehungsgeldberechtigt, denn die begehrte Leistung stelle eine Familienleistung im Sinne des Art. 24 der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Mit Urteil vom 10.01.2003 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der für sie einschlägigen Vorschrift des § 1 Abs. 6 S. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG), weil sie nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei. Sie könne auch keinen Anspruch aus EG-rechtlichen Bestimmungen herleiten, obwohl Flüchtlinge grundsätzlich unter den Anwendungsbereich europarechtlicher Verordnungen fallen könnten. Solche Bestimmungen seien jedoch nur anwendbar, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt zumindest ein Element enthalte, welches über die Grenzen eines Mitgliedsstaats zu einem anderen Mitgliedsstaat hinaus weise. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus der Genfer Flüchtlingskonvention könne kein Rechtsanspruch auf Erziehungsgeld hergeleitet werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 06.09.1995 (14 REg 1/95 in SozR 3-7833 § 1 BErzGG Nr. 16) ausgeführt habe. Schließlich könne auch aus dem Vorläufigen Europäischem Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (Vorläufiges Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit) kein Anspruch hergeleitet werden, denn das Erziehungsgeld falle nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Es sei von der Bundesrepublik Deutschland nicht gemäß Art. 7 Nr. 2 S. 1 des Abkommens dem Generalsekretär des Europarates mitgeteilt worden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.02.2003 zugestellte Urteil am 06.03.2003 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie zum einen ausgeführt hat, das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geforderte grenzüberschreitende Element ergebe sich bei ausländischen Flüchtlingen bereits aus dem Umstand, dass sie nach Deutschland zugewandert seien; es sei nicht zu fordern, dass sie innerhalb der EG als Arbeitnehmer gewandert seien. Darüber hinaus sei ihr Ehemann nicht auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, sondern vielmehr auf dem Landweg über die Türkei; es sei davon auszugehen, dass er dabei mehrere EG-Länder passiert habe. Auch der Rechtsprechung des BSG zur Genfer Flüchtlingskonvention sei nicht zu folgen; aus ihr sei vielmehr sehr wohl ein Anspruch auf Erziehungsgeld herzuleiten. Schließlich sei das vom SG in Bezug genommene Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit sehr wohl auf Erziehungsgeld anzuwenden, denn es handele sich hierbei um eine Familienbeihilfe im Sinne des Abkommens.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2003 zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2001 zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr der Tochter T zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des beklagten Landes sowie der die Klägerin und ihren Ehemann betreffenden Ausländerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erziehungsgeld für die Betreuung der am...