rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.06.2002; Aktenzeichen S 13 EG 6/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die Erziehungsgeld für die Betreuung ihrer am 00.00.2001 geborenen Tochter K begehrt und ihr Ehemann, der Vater des Kindes, sind togoische Staatsangehörige.
Der Ehemann der Klägerin reiste am 00.00.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihm wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts N vom 07.08.1995 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich seines Herkunftsstaates festgestellt.
Die Klägerin reiste zum Zwecke der Familienzusammenführung im Februar 1996 mit einem gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.05.2001 wurde ihr erneut eine, zuletzt bis zum 14.01.2004, befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt. Sie ist weder als Asylberechtigte anerkannt, noch ist bei ihr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt.
Mit Bescheid vom 09.11.2001 / Widerspruchsbescheid vom 22.02.2002 wurde der am 05.11.2001 gestellte Erziehungsgeldantrag vom beklagten Land abgelehnt, weil die Klägerin weder im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung noch -erlaubnis sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin mit einem am 22.02.2002 zur Post gegebenen Einschreiben zugestellt.
Die Klägerin hat gegen die ablehnenden Bescheide am 25.03.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, zu deren Begründung sie darauf hingewiesen hat, dass ihr Ehemann Flüchtling im Sinne des § 51 des Ausländergesetzes sei.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 27.06.2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere aufgeführt, dass der Umstand, dass hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes anerkannt seien, nicht zu einer anderen Beurteilung führe, denn die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention stünden einer Anwendung des § 1 Abs. 6 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) nicht entgegen, weil das Erziehungsgeld von diesem Abkommen nicht erfasst werde; dies habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 29.01.2002 (B 10 EG 7/01 R) entschieden.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 04.07.2002 zugestellten Gerichtsbescheid am 22.07.2002 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie erneut ausgeführt hat, dass § 1 Abs. 6 BErzGG im Hinblick darauf, dass ihr Ehemann als Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes anerkannt sei, verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden müsse, dass bei Eheleuten, die gemeinsam ein Kind erzögen und gemeinsam wohnten, die Regelungen des Gesetzes auch für den Ehegatten des anerkannten Flüchtlings gelten müssten. Des Weiteren hat sie darauf hingewiesen, dass aufgrund einer ministeriellen Weisung vom 22.07.2002 das Erziehungsgeld eine Familienbeihilfe im Sinne des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (Vorläufiges Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit) darstelle.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2002 zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2002 zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für die am 03.09.2001 geborene K zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Auskünfte des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit sowie zum Zusatzprotokoll eingeholt. Das Bundesministerium hat die Auffassung vertreten, dass das Erziehungsgeld keine Familienbeihilfe im Sinne des genannten Abkommens darstelle, so dass es auf die Frage, welcher Personenkreis von dem Abkommen umfasst werde, nicht ankomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des beklagten Landes sowie der die Klägerin und ihren Ehemann betreffenden Ausländerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erziehungsgeld für die Betreuung der am 00.00.2001 geborenen K, weil sie in diesem Zeitraum nicht im Besitz eines der in § 1 Abs. 6 BErzGG geforderten Aufenthaltstitel war. Gemäß § 1 Abs. 6 BErzGG hat ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 Anspruch auf Erziehungsgeld. Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn 1....