Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Anpassung einer Rentenleistung. Zusammenhang zwischen Rentenbewilligungs- und Rentenanpassungsbescheid. Zulässigkeit der isolierten Anfechtung eines Rentenanpassungsbescheides. sozialgerichtliches Verfahren
Orientierungssatz
1. Ein Bescheid über die Anpassung einer Rente ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Grundbescheid über die Rentenbewilligung rechtswidrig ist, soweit nicht auch der Rentenanpassungsbescheid einen entsprechenden Verfügungssatz zu Rentenart, Rentenhöhe und Rentenbeginn enthält.
2. Die isolierte Anfechtung eines Rentenanpassungsbescheides ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Verfügungssatz des Bescheides lediglich Festsetzungen zur Höhe der Anpassungen enthält und nicht auch die Verfügungssätze des zugrunde liegenden Rentenbewilligungsbescheides wiederholt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren eine höhere Rente und einen früheren Rentenbeginn nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie Verzugszinsen, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der am 00.00.1954 in Russland geborene Kläger ist am 16.06.1989 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen und anerkannter Vertriebener.
Im September 2006 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 zunächst ab. Im anschließend vor dem Sozialgericht (SG) Köln geführten Klageverfahren (Az.: S 29 R 158/07) wurde der Rechtsstreit um Schadensersatz und Schmerzensgeld durch Beschluss abgetrennt (Az.: S 29 R 106/09) und das abgetrennte Verfahren wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Düsseldorf (dortiges Az.: 2 b O 29/10) verwiesen (Beschlüsse vom 07.09.2009 und 01.10.2009). Rechtsmittel des Klägers sowohl gegen den Abtrennungs- als auch gegen den Verweisungsbeschluss blieben erfolglos (zum Abtrennungsbeschluss LSG NRW Beschluss vom 27.11.2009 - L 14 B 22/09 R sowie BSG Beschluss vom 18.01.2010 - B 13 R 25/09 S; zum Verweisungsbeschluss LSG NRW Beschluss vom 27.11.2009 - L 14 B 23/09 R sowie BSG Beschluss vom 19.01.2010 - B 13 R 26/09 S). Das Landgericht Düsseldorf hat - nachdem der vom Kläger angeforderte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt worden ist - nach sechsmonatigem Ruhen des Verfahrens das Weglegen der Akten verfügt.
Im Klageverfahren S 29 R 158/07 verurteilte das SG die Beklagte durch Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 27.04.2010, dem Kläger entsprechend eines Anerkenntnisses vom 30.11.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 01.09.2006 zu gewähren. Soweit der Kläger darüber hinaus die Gewährung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt, die Ausurteilung einer konkreten Rentenhöhe zuzüglich Verzugszinsen und konkreter Dauer des Rentenbezugs sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 150,00 Euro begehrte, wies das SG die Klage ab. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) ein (Az.: L 8 R 455/10).
In Ausführung des Urteils vom 27.04.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.11.2010 ausgehend von einem Versicherungsfall am 02.05.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Auszahlung erfolge als "Vorschussrente" mit einer Nachzahlung für die Zeit ab September 2006 und einer laufenden Zahlung ab November 2010 sowie Zinsen ab Mai 2007. Die "vorschussweise" Bewilligung beruhe darauf, dass zur Feststellung der genauen Leistungshöhe noch weitere versicherungsrechtliche Zeiten (nach dem Fremdrentengesetz - FRG) und eine Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 2003 zu prüfen seien. Über die endgültige Feststellung der Rente erfolge eine weitere Mitteilung. Der Bescheid erhielt den Hinweis, dass er aufgrund des Urteils vom 27.04.2010 ergehe und nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens (gemeint: L 8 R 455/10) sei. Der Kläger legte gleichwohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.11.2010 ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 zurückwies. Das anschließende Klageverfahren vor dem SG Köln (Az.: S 25 R 1263/11, Gerichtsbescheid vom 13.01.2012) sowie auch das korrespondierende Berufungsverfahren (Az.: L 14 R 73/12, Urteil vom 15.03.2013) und Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG (Az.: B 13 R 169/13 B, Beschluss vom 19.06.2013) blieben für den Kläger ohne Erfolg.
In dem Berufungsverfahren L 8 R 455/10 wies das LSG NRW die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 27.04.2010 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 04.05.2011 zurück und die Klage gegen den Bescheid vom 04.11.2010 ab. Die hiergeg...