Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.08.2020; Aktenzeichen B 8 SO 20/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Detmold vom 27.05.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines Guthabens aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung und der daraus folgenden Teilaufhebung der Leistungsbewilligung i.H.v. 166,85 EUR.

Der 1942 geborene Kläger bezieht eine Regelaltersrente und ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Sein am 22.10.2007 unterschriebener Antrag auf Grundsicherung enthielt den handschriftlichen Vermerk, dass die Miete und die Stadtwerkeabschläge "von der Grundsicherung überwiesen werden" sollen. Der Vermerk war mit dem Datum vom 26.10.2007 und dem Namen eines Mitarbeiters der Beklagten versehen.

Aufgrund der von der Vermieterin des Klägers gestellten Nebenkostenabrechnung vom 29.06.2016 und vom 29.06.2017 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 im Rahmen der Unterkunftskosten einen monatlichen Betrag von 85,00 EUR auf die Betriebs- und einen Betrag i.H.v. 23,00 EUR auf die Heizkosten. Zuletzt bewilligte sie mit Bescheid vom 25.05.2018 Leistungen für den Zeitraum vom Juni 2018 bis Mai 2019 i.H.v. 676,23 EUR monatlich; mit Änderungsbescheid vom 22.06.2018 bewilligte sie für Juli 2018 665,77 EUR. Die Unterkunftskosten zahlte die Beklagte direkt an die Vermieterin des Klägers aus.

Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2017 für die Wohnung des Klägers vom 29.06.2018 wies - bei anteiliger Berücksichtigung der Betriebskosten von 965,17 EUR und der Vorauszahlungen von 1.020,00 EUR - ein Guthaben von 54,83 EUR aus, ferner - bei 163,98 EUR anteiligen Heizkosten und 276,00 EUR Vorauszahlungen - ein Heizkostenguthaben von 112,02 EUR. Das Gesamtguthaben von insgesamt 166,85 EUR werde auf die Miete für August 2018 angerechnet, so dass in diesem Monat nur 234,66 EUR an Miete zu zahlen seien.

Am 09.07.2018 reichte der Kläger die Betriebs- und Heizkostenabrechnung bei der Beklagten ein. Zugleich beantragte er die Erteilung einer schriftlichen Bestätigung, dass er sich das Guthaben von seiner Vermieterin auszahlen lassen dürfe.

Die Beklagte stellte die beantragte Bescheinigung nicht aus. Mit Bescheid vom 16.07.2018 hob sie den Bescheid vom 25.05.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.06.2018 für die Zeit vom 01. bis zum 31.08.2018 i.H.v. 166,85 EUR auf und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Aufhebungsentscheidung an. Für August 2018 sei eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingetreten, die bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen sei. Dem Kläger werde Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII i.H.v. 166,85 EUR aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2017 zufließen, da die Vermieterin das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung mit der für August 2018 zu zahlenden Miete verrechnen werde. Dieses Einkommen mindere im August 2018 den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Mit Leistungsbescheid vom 20.07.2018 bewilligte die Beklagte für den Monat August 2018 nur mehr 665,83 EUR; dabei berücksichtigte sie das Nebenkosten-Guthaben des Klägers von 166,85 EUR bedarfsmindernd. Die Unterkunftskosten von (noch) 234,66 EUR zahlte sie wiederum direkt an die Vermieterin aus.

Den am 19.07.2018 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2018 zurück, ohne zuvor sozial erfahrene Dritte beteiligt zu haben. Der Zufluss aus der Gutschrift stelle eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar, so dass die bisherigen Bewilligungen entsprechend aufzuheben seien. Da in den Vorjahren das Guthaben wegen der aufschiebenden Wirkung von gegen die entsprechenden Aufhebungsbescheide eingelegten Widersprüchen habe ausgezahlt werden müssen, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides erforderlich gewesen.

Am 29.10.2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII bestimme eindeutig und unmissverständlich, dass Leistungen der Sozialhilfe kein Einkommen seien. Mit der Auszahlung der bewilligten Leistungen für Unterkunftskosten für das Jahr 2017 durch die Beklagte sei er Eigentümer der angewiesenen Beträge geworden. Eigentum könne zivilrechtlich aufgrund des im Sachenrecht geltenden Abstraktionsprinzips nur durch sachenrechtlichen Übereignungsvertrag verloren gehen oder durch Enteignung. Einen derartigen Vertrag habe er mit seiner Vermieterin nicht geschlossen; diese sei treuhänderische Besitzerin der Vorauszahlungen geworden und habe ihre Kosten abziehen dürfen. Die verbliebenen 166,85 EUR seien weiterhin sein Eigentum.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 16.07.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.10.2018 aufzuheben.

Die Beklagte hat bean...

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