Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Orientierungssatz
1. Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der Gesamtsozialversicherung versichert, wenn sie künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.
2. Ist ein Schauspieler und Drehbuchautor auf der Basis von Honorarverträgen tätig, ist er verpflichtet, seine Leistung persönlich zu erbringen und an Weisungen des Produzenten gebunden, hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen und darf er ohne Zustimmung seines Auftraggebers für Dritte nicht tätig werden und erhält er für seine Leistung ein vereinbartes Honorar, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Damit unterliegt er nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, nicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz ≪KSVG≫) versicherungspflichtig zu sein.
Der 1974 geborene Kläger ist als Schauspieler und nach eigenen Angaben auch als Drehbuchautor tätig. Am 06.07.2017 beantragte er bei der Beklagten eine Prüfung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG. Sein Steuerberater teilte hierzu mit, dass der Kläger in 2016 und 2017 überwiegend als Drehbuchautor tätig sei und seinen zweiten Film produziere. Zugleich überreichte er folgende Verträge über Tätigkeiten als Schauspieler:
• Vertrag vom 13.10.2016 mit der R GmbH über eine Mitwirkung als Darsteller in einer Folge der Serie "A", ein garantierter Drehtag (28.10.2016) sowie drei zusätzliche "SV Tage", zu einem Honorar von 1.650,00 EUR pro geleistetem Drehtag;
• Vertrag vom 04.02.2016 mit U mbH über eine Mitwirkung im Rahmen der Produktion "B", zwei Drehtage (9. und 11.02.2016), zu einem Honorar von 1.100,00 EUR pro Drehtag;
• Vertrag vom 06.11.2017 mit der V GmbH über eine Mitwirkung als Darsteller in der Serie "C", 6 Drehtage (2., 14., 30.11.2017, 21., 22.02.2018, 27.03.2018), zu einem Honorar von 1.000,00 EUR pro Drehtag.
Zudem übersandte er eine Honorarabrechnung des Hessischen Rundfunks für den Monat Januar 2015 i.H.v. 27,60 EUR. Weitere Nachweise legte er nicht vor.
Mit Bescheid vom 19.06.2018 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger seinen Beruf im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübe. Eine erwerbsmäßige Tätigkeit als Autor habe er nicht nachgewiesen. Nach den vorgelegten Darstellerverträgen lägen jeweils abhängige Beschäftigungen vor, die nicht zur Versicherungspflicht nach dem KSVG führen würden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2018 Widerspruch ein. Er sei überwiegend als selbstständiger Schauspieler tätig. Er habe bei über 50 Film- und Fernsehproduktionen für unterschiedliche Auftraggeber und an unterschiedlichen Drehorten mitgewirkt. Hinsichtlich der Wahl seiner Rollen sei er nicht weisungsgebunden und von seinen jeweiligen Auftraggebern sozial unabhängig. Nach Abschluss der Dreharbeitern stehe er zu seinen Auftraggebern in keinem vertraglichen Verhältnis mehr. Rahmenverträge, innerhalb derer sich die Parteien zu regelmäßigen Dienstleistungen verpflichten würden, existierten nicht. Er trage das Risiko einer Anschlussbeschäftigung selbst.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2018 wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Mitwirkende gälten grundsätzlich als Arbeitnehmer. Sie seien intensiv in die vom Produzenten vorgegebenen Arbeits- und Organisationsabläufe eingebunden. Sie müssten sich an Regieanweisungen sowie vorgegebene Proben- und Auftrittszeiten bzw. Drehtermine halten. Die Gage werde unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg gezahlt. Eine selbstständige Tätigkeit komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Person am Gewinn und auch am wirtschaftlichen Risiko der Produktion beteiligt und eine fremdbestimmte Organisationsstruktur nicht vorhanden sei. Das BSG habe bereits entschieden, dass vorübergehende Engagements an verschiedenen Bühnen nicht von vornherein gegen eine Wertung des einzelnen Engagements als Beschäftigung sprächen. Eine selbstständige Tätigkeit sei bei Vorliegen eines Gastspielvertrages nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn der Künstler auf Grund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspreche und nach dem jeweiligen Gastspielvertrag nur wenige Vorstellungen vereinbart seien. Dies komme nur für Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertsc...