rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 11.11.2002; Aktenzeichen S 8 KR 29/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11. November 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versorgung des Klägers mit einem Bildschirmlesegerät mit Echtfarben.
Bei dem 1952 geborenen Kläger liegt eine hochgradige Sehbehinderung vor mit der Diagnose einer Retinopathia diabetica proliferans; das aktuelle Sehvermögen beträgt rechts 1/4, links 1/7,5 (augenärztliche Stellungnahme des behandelnden Augenarztes Dr. K ... vom 21.02.2003). Die Beklagte stattete den Kläger im September 1998 mit einem Schwarz-weiss-Bildschirmlesegerät des Typs Reader VG A II 17 Zoll aus. Am 17.07.2000 beantragte der Kläger die Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät in Echtfarben unter Vorlage einer Verordnung des Augenarztes Dr. K ... vom 10.07.2000. Die Beklagte holte hierzu eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein. Dr. G ... erachtete in seiner Stellungnahme vom 20.07.2000 die Versorgung mit einem Schwarz-weiss-Gerät als ausreichend. Die beantragte Ausstattung übersteige das Maß des Notwendigen. Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2001 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 05.02.2001 Klage erhoben und vorgebracht, das vorhandende Bildschirmlesegerät ermögliche ihm nicht farbliche Unterscheidungen zu erkennen, was bei der Betrachtung von Fotos, Karten, Bildern und Prospekten häufig erforderlich werde. Es gehöre zu den elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen, auch farblich gestaltete Unterlagen selbst nachvollziehen zu können. Er werde das vorhandene Schwarz-weiss-Gerät bei Anschaffung des jetzt beantragten Gerätes in Echtfarben zurückgeben und sei ausdrücklich bereit, laufend anfallende Kosten etwa für Reparaturen oder Ausstattungsgegenstände wie Glühbirnen usw. zu tragen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2001 zu verurteilen, ihn mit einem Bildschirmlesegerät in Echtfarben zu versorgen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das vorhandene Schwarz-weiss-Gerät kompensiere zwar nur teilweise die ausgefallene Funktion des Sehens. Werde eine Organfunktion durch ein Hilfsmittel nicht für alle Lebensbereiche kompensiert, sei die Krankenversicherung nur leistungsverpflichtet, soweit der betreffende Lebensbereich zu den menschlichen Grundbedürfnissen zähle. Das Erkennen farblicher Prospekte und ähnlicher Unterlagen zähle jedoch nicht zu den elementaren Grundbedürfnissen.
Das Sozialgericht hat von dem behandelnden Augenarzt Dr. K ... einen Befundbericht vom 13.07.2001 eingeholt, auf den, ebenso wie die beigefügten zahlreichen Unterlagen des Zentrums für Augenheilkunde des Universitätsklinikums ..., verwiesen wird.
Mit Urteil vom 11. November 2002, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 13.12.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.01.2003 Berufung eingelegt. Ein die Ausübung einer beeinträchtigten Körperfunktion unmittelbar ermöglichendes Hilfsmittel müsse die gestörte Funktion möglichst weitgehend kompensieren, also den umfassendsten Gebrauchsvorteil bieten. Der Informationsbedarf im täglichen Lebensbereich wachse ständig ebenso wie das Angebot zur Deckung dieses Bedarfs. Druckerzeugnisse würden zwischenzeitlich nahezu ausnahmslos farblich gestaltet. Bei Gebrauch des Schwarz-weiss-Gerätes erschienen die unterschiedlichen Farben für den Kläger als Grautöne, oft als Einheitsgrau. Neben den Texten stehende farbliche Gestaltungen, etwa in Form von Kurven bzw. Diagrammen, könne der Kläger nicht nachvollziehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11. November 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2001 zu verurteilen, ihn mit einem Bildschirmlesegerät mit Echtfarben zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat mit Schreiben vom 18.02.2003 ergänzende Fragen an den behandelnden Augenarzt Dr. K ... gerichtet. Auf den Fragenkatalog und die augenärztliche Stellungnahme des Dr. K ... vom 21.02.2003 wird Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand des Erörterungstermin vom 25.02.2003 gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann gemäss §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich beide Beteiligten zur Niederschrift in de...