Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Landwirte. Befreiung. Versicherungspflicht. Beginn der 3-Monats-Frist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Leistungsgewährung
Orientierungssatz
1. Die Antragsfrist auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 beträgt nach § 4 Abs 2 S 1 KVLG 1989 drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht.
2. Der Beginn der Drei-Monats-Frist nach § 4 Abs 2 S 1 KVLG 1989 richtet sich nach dem erstmaligen (tatsächlichen) Eintritt - nicht Wiedereintritt - der Versicherungspflicht in die landwirtschaftliche Krankenversicherung.
3. Die Antragsfrist des § 4 Abs 2 S 1 KVLG 1989 ist eine materielle Ausschlußfrist (vgl BSG vom 10.6.1980 - 11 RK 11/79 = USK 80157); eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
4. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nach § 4 Abs 2 S 3 KVLG 1989 ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen in Anspruch genommen worden sind.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.11.1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin vom 01.04.1991 bis 31.12.1994 bei der Beklagten krankenversicherungspflichtig war.
Die Klägerin bewirtschaftet seit dem 01.09.1979 einen 1and- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit als selbständige landwirtschaftliche Unternehmerin war die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied der Barmer Ersatzkasse (BEK).
Mit Bescheid vom 18.10.1979 teilte die Beklagte der Klägerin mit: Sie gehöre nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) zu den krankenversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern. Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 KVLG könne solange nicht eintreten, wie sie bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversicherungspflichtig sei. Da sie Pflichtmitglied einer anderen gesetzlichen Krankenkasse sei, könne eine Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin nicht eintreten. Sobald diese Pflichtmitgliedschaft ende, werde sie vom darauffolgenden Tag an nach dem KVLG versicherungspflichtig.
Wegen Unterbrechung der Pflichtversicherung bei der BEK war die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten vom 01.02. bis 07.04.1983 und vom 01.01. bis 14.12.1984. Am 17.04.1991 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die bisherige Vorrangversicherung sei mit dem 31.03.1991 beendet, da sie vom 01.04.1991 an in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei. Sie beantrage die Befreiung von der Pflichtversicherung, da der Wirtschaftswert ihres landwirtschaftlichen Betriebes 60.000,-- DM überschreite. Mit Bescheid vom 02.05.1991 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Befreiungsantrag sei innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen. Da die erstmalige Aufnahme der Unternehmertätigkeit am 01.09.1979 erfolgt sei, sei die Frist am 30.11.1979 abgelaufen. Unter dem 02.05.1991 erteilte die Beklagte einen weiteren Bescheid, mit dem sie die Pflichtversicherung der Klägerin in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ab 01.04.1991 feststellte. Mit dem gegen diese Bescheide gerichteten Widerspruch trug die Klägerin vor: Da die Pflichtmitgliedschaft bei der BEK am 31.03.1991 geendet habe, habe sie sich frühestens mit dem 01.04.1991 von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte befreien lassen können. Es könne doch nicht richtig sein, den Befreiungsantrag mit der Begründung zurückzuweisen, daß die Unternehmertätigkeit am 01.09.1979 aufgenommen worden sei, obschon es zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenkasse gegeben habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.1991 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 22.10.1991 vor dem Sozialgericht Münster Klage erhoben und vorgebracht: Die Ansicht der Beklagten, daß die Krankenversicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer bei Bestehen einer Vorrangversicherung lediglich ruhe, sei unzutreffend. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG ergebe sich das nicht. Vielmehr besage die Vorschrift, daß nach dem KVLG nicht versichert sei, wer nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versicherungspflichtig sei. Der Befreiungsantrag vom 14.04.1991 sei innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden.
Die Beklagte hat demgegenüber weiterhin ihren Standpunkt bekräftigt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.11.1993 mit der Begründung abgewiesen: Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem KVLG zu Recht abgelehnt. Die Klägerin sei nämlich seit Beginn ihrer selbständigen landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit am 01.09.1979 versicherungspflichtig nach dem KVLG. In den Zeit...