Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.334,95 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die Kläger sind Rechtsnachfolger des am 00.02.2003 verstorbenen R (nachfolgend: Verfolgter). Dieser war jüdischen Glaubens und anerkannter Verfolgter i.S.d. § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Er erhielt eine Entschädigung nach dem BEG wegen eines Schadens an Freiheit in der Zeit vom 01.08.1941 bis zum 18.03.1944 (Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung Koblenz vom 18.05.1962 - Az 161962 -) sowie wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage eines mit dem Amt für Wiedergutmachung, Saarburg, im März 1976 geschlossenen Vergleichs (AZ: 816944).
Der Verfolgte wurde am 00.00.1932 in Czernowitz als rumänischer Staatsangehöriger geboren. Nach seinen Angaben in dem Entschädigungsverfahren nach dem BEG hielt sich der Verfolgte während der Zeit seiner Verfolgung (Juni 1941 bis März 1944) zunächst im Ghetto Czernowitz auf und wurde sodann über Atachi und Moghilev in das Ghetto Lucinetz (Transnistrien) verbracht. Im März 1944 kam er nach Rumänien zurück und wanderte 1951 nach Israel aus. Er erwarb die israelische Staatsangehörigkeit und beantragte dort am 30.10.1997 die Gewährung einer Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung.
Vertreten u.a. durch N, Tel Aviv, beantragte der Verfolgte mit am 06.09.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 04.09.2002 die Gewährung einer Regelaltersrente nach den Bestimmungen des ZRBG, weil eine Tätigkeit in einem Ghetto mit Lohnzahlung vorliege.
Mit Schreiben vom 25.10.2002 wies die Beklagte darauf hin, dass die bisher gemachten Angaben nicht ausreichten. Sie bat, die Vordrucke "Antrag auf Versichertenrente" und "Erklärung über die gewünschte Zahlungsart" ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden sowie eine Geburtsurkunde und einen Nachweis der Staatsangehörigkeit vorzulegen. Die Beklagte erinnerte an die Übersendung der Unterlagen mit Schreiben vom 15.08.2003, 31.08.2004 und 02.09.2004.
Am 06.10.2004 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Bevollmächtigen N vom 05.10.2004 mit folgendem Wortlaut ein: "Sehr geehrte Damen und Herren. Wir bitten die Akte zu schließen gemäß beigefügter Kopie." Beigefügt war die Kopie des Erinnerungsschreibens vom 02.09.2004. Auf dieser Kopie war ein Stempel aufgebracht, der die Zeilen "Es gibt keine Zeugen", "Keine Zusammenarbeit mit Mandant/in", "Die Akte schließen", "Nicht passend", "Verblieb in Rumänien Lt. Brief des Herrn G" zum Ankreuzen aufwies. Angekreuzt waren die Rubriken "Keine Zusammenarbeit mit Mandant/in" und "Die Akte schließen". Der Stempelaufdruck war mit der Unterschrift der Bevollmächtigten N versehen.
Mit am 03.02.2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 01.02.2012 beantragten die Kläger die Gewährung von Akteneinsicht, die auch im Juli 2012 ermöglicht wurde.
Am 22.07.2013 beantragten die Kläger die Fortführung des Antrages vom 04.09.2002 und machten geltend, nach Meinung des 14. Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen habe es sich bei dem Schreiben des Büros N vom 05.10.2004 nicht um eine Antragsrücknahme gehandelt.
Mit Bescheid vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte den Antrag vom 01.02.2012 auf Berechnung der Altersrente des verstorbenen R gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ab. Ausgehend von dem Antrag vom 01.02.2012 würde die Altersrente nach § 99 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) mit dem Antragsmonat beginnen. Da der Verfolgte bereits am 00.02.2003 verstorben sei, könne es zu keiner Zahlung kommen. Der frühere Antrag vom 06.09.2002 sei am 06.10.2004 zurückgenommen worden. Damit sei auch der am 30.10.1997 in Israel gestellte Antrag erledigt worden. Rechte könnten aus dem Antrag vom 06.09.2002 nicht mehr abgeleitet werden.
Die Kläger legten am 06.08.2013 Widerspruch ein und machten geltend, bis zum Jahr 2009 hätten die Rentenversicherungsträger unter anderem Personen, die eine Ghettotätigkeit in Transnistrien verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei ex post rechtswidrig gewesen. Dafür habe die Beklagte einzustehen. Die Auffassung der Beklagten, die Bevollmächtigte N habe mit Schreiben vom 05.10.2004 den Antrag auf Regelaltersrente zurückgenommen, decke sich nicht mit der Rechtsauffassung des 14. Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit dem Tod des Verfolgten seien Ansprüche auf eine Altersrente gem. § 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) erloschen. Nach verständiger Würdigung des Schreibens der ...