Leitsatz (amtlich)

Ist der der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst (JAV) auf den Höchstbetrag des RVO § 575 Abs 2 S 1 oder 2 begrenzt worden, so ist bei einer späteren Rentenanpassung iS des RVO § 579 von diesem Betrag auszugehen, wenn wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Bestimmung oder Neubestimmung (Erhöhung) des zulässigen Höchst-JAV gemäß RVO § 575 Abs 2 S 2 eine solche Anpassung statthaft wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656552

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