Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV
Orientierungssatz
1. Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt zunächst voraus, dass in der Person des Versicherten die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen i. S. der der geltend gemachten BK ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Hierzu ist der Vollbeweis zu führen.
2. Die BK nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV erfasst Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, welche für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
3. Als für die Verursachung ursächlich anzusehende berufliche Einwirkungen kommen einseitige, langandauernde mechanische Beanspruchungen wie kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit hoher Bewegungsfrequenz, hochfrequente, gleichförmige feinmotorische Tätigkeiten, insbesondere bei unphysiologischer Haltung sowie Überbeanspruchung durch ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung, bei denen eine einseitig von der Ruhestellung abweichende Haltung der Gliedmaßen erforderlich ist, in Betracht.
4. Können die vom Versicherten verrichteten Arbeiten derartigen beruflichen Einwirkungen nicht zugeordnet werden, die biomechanisch relevante und schädigende Bewegungsabläufe i. S. der BK Nr. 2101 beinhalten, so fehlt es an der zur Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschäden als BK erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Berufungsverfahren jetzt nur noch, ob beim Kläger im Bereich der Schultern eine Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt. Diese erfasst Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Der 1959 geborene und seinerzeit als Stahlbetonvorarbeiter beschäftigte Kläger erlitt am 24.08.1993 einen Arbeitsunfall, als er von einem Baugerüst fiel, am Rand einer Baugrube zunächst mit der rechten Schulter aufschlug, sodann in die Baugrube stürzte und mit der linken Schulter gegen einen Betonsockel stieß. Dr. I, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des C-Krankenhauses N, diagnostizierte im Durchgangsarztbericht vom Unfalltage eine Prellung der linken Schulter und des linken Ellenbogens. Die röntgenologische Untersuchung ergab eine erbsengroße Verkalkung im linken Schultergelenk ohne Hinweise auf knöcherne Verletzungen. Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 10.09.1993. Im April 1994 wurde von Prof. Dr. K, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung im St. C-Hospital in L, ein Impingement-Syndrom im rechten Schultergelenk sowie eine Kalzifikation an beiden Schultergelenken rechts mehr als links diagnostiziert. Wegen anhaltender Schultergelenksbeschwerden gewährte die LVA Rheinprovinz Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit und eine Umschulung des Klägers zum Techniker im Hochbau. Nach erfolgter Umschulung nahm er 1998 eine Beschäftigung als Bauleiter auf.
Zur Feststellung der Unfallfolgen holte die Beklagte ein Gutachten von Dr. I, Erster Oberarzt der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E ein, in dem dieser am 24.03.2000 zu dem Ergebnis kam, dass Folgen des Arbeitsunfalls nicht vorlägen. Es bestehe eine unfallunabhängige degenerative Erkrankung der Rotatorenmanschette an beiden Schultergelenken mit einer Tendinosis calcera der linken Schulter. Bereits bei den am Unfalltag durchgeführten röntgenologischen Untersuchungen hätten sich typische Zeichen einer degenerativen Rotatorenmanschettenerkrankung gezeigt. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2000 die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, bei dem Unfall sei es lediglich zu einer Prellung des linken Ellenbogengelenks und des linken Unterarms sowie einer Zerrung im Bereich der linken Schulter gekommen, die folgenlos ausgeheilt seien. Die jetzt geklagten Beschwerden seien nicht wesentlich ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen, sondern Folgen einer vorbestehenden, degenerativen und unfallunabhängigen Erkrankung der Rotatorenmanschette der linken Schulter.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger im Vorprozess S 17 U 82/00 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg Klage. Das SG hat ein orthopädisches Gutachten von Dr. I1 in O eingeholt, das dieser am 15.05.2002 erstattet hat. Er hat darin als Diagnose eine Bursitis calcaria beidseits, rechts ...