rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.08.2001; Aktenzeichen S 12 RJ 141/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte auch unter Änderung des Bescheides vom 03.06.2002 verurteilt wird, dem Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.09.1987 zu zahlen. Die Beklagte trägt auch die dem Kläger im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger die Altersrente bzw. das Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 01.09.1987 zu zahlen ist.
Der im August 1922 in Polen geborene Kläger ist Jude und Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Er lebt seit 1948 in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.
Am 06.09.1987 stellte er beim israelischen Versicherungsträger einen Antrag auf (israelische) Altersrente.
Am 04.08.1997 beantragte der Kläger über die BfA eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung und machte hierbei neben Ersatzzeiten auch Beitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geltend, die er im DP-Lager Landsberg am Lech zwischen Dezember 1945 und Dezember 1947 verrichtet habe. Nach weiteren Ermittlungen gab die BfA die Rentenangelegenheit zuständigerweise an die Beklagte ab. Diese bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 17.02.1998 Regelaltersrente ab 01.08.1997 unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten vom 01.12.1939 bis 23.02.1945 sowie einer Beitragszeit vom 01.04.1947 bis 30.04.1947 in Höhe von (damals) monatlich 5,81 DM. Die Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten vom 01.12.1945 bis 31.03.1947 sowie vom 01.05.1947 bis zum 31.12.1947 lehnte die Beklagte wegen fehlender Glaubhaftmachung ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, ohne diesen weiter zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27.05.1998 bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und geltend gemacht, die Altersrente stehe ihm bereits ab Vollendung seines 65. Lebensjahres, also ab dem 01.09.1987 zu. Insoweit sei auf seinen in Israel gestellten Antrag abzustellen, durch den die Verjährung gemäß § 45 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) i.V.m. Artikel 27 des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 17.12.1973 - BGBl. II 1975, S. 246 - DISVA -) unterbrochen worden sei.
Nachdem die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens zunächst vorgetragen hatte, Artikel 27 DISVA sei nicht einschlägig, da der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen könne, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen maßgebend sein solle (Artikel 27 Abs. 2 Satz 2 DISVA i.V.m. § 1248 Abs. 5 und 6 Reichsversicherungsordnung - RVO -), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.03.2001 den in Israel gestellten Rentenantrag vom 06.09.1987 als Rentenantrag gemäß Artikel 27 DISVA anerkannt.Sie hat aber nunmehr für die Rentenbeträge vom 01.09.1987 bis 31.12.1992 die Einrede der Verjährung gemäß § 45 SGB I erhoben, da davon auszugehen sei, dass deutsche Zeiten erstmals mit dem Antrag vom 31.07.1997 (Eingang am 04.08.1997) geltend gemacht worden seien. Der israelische Versicherungsträger habe auf mehrere Anfragen, mit denen die näheren Umstände der damaligen Antragstellung hätten geklärt werden sollen, nicht geantwortet.
Der Kläger ist der Einrede der Verjährung entgegen getreten.
Er hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 17.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.1998 zu verurteilen, Regelaltersrente ab dem 01.09.1987, hilfsweise ab dem 01.01.1993 zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Klage insoweit abzuweisen, als der Kläger eine Rentenzahlung auch für die Zeit vom 01.09.1987 bis 31.12.1992 begehrt.
Mit Urteil vom 28.08.2001 hat das Sozialgericht - ohne mündliche Verhandlung - die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bereits ab dem 01.09.1987 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 5 RVO ab dem 01.09.1987 erworben. Der Anspruch sei für die Zeit vom 01.09.1987 bis 31.12.1992 nicht verjährt. Zwar ordne § 45 Abs. 1 SGB I an, dass Ansprüche auf Sozialleistungen in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährten, in dem sie entstanden seien. Nach § 45 Abs. 3 SGB I werde die Verjährung aber durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung unterbrochen. Die Unterbrechung dauere bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag. Der am 06.09.1987 gestellte Rentenantrag habe zu einer Unterbrechung der Verj...