rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 25.01.2000; Aktenzeichen S 11 KR 142/98) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 1 KR 58/00 R) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 25. Januar 2000 wird zurückgwiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Krankengeld (Krg).
Die 1968 geborene Klägerin, die zur Altenpflegerin ausgebildet worden und seit 1986 in diesem Beruf, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, tätig gewesen ist, leidet seit 1989 an Herzbeschwerden (Herzrhythmusstörungen - intermittierende Tachy arrhythmia -) sowie Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule. Die Beklagte, bei der die Klägerin seit dem 01.09.1993 Mitglied ist, gewährte in einer vom 04.12.1993 bis 03.12.1996 währenden ersten Blockfrist Krg vom 01.05. bis 31.05.1996 sowie vom 16.06. bis 03.12.1996. Da wegen der fortbestehenden Herzbeschwerden weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, gewährte die Beklagte in der zweiten Blockfrist weiterhin Krg bis zum 01.03.1997. Ab diesem Zeitpunkt nahm die Klägerin eine erneute Beschäftigung als Altenpflegerin in einem Altenheim auf, welche bis zum 30.04.1997 währte, wurde aber bereits am 04.03.1997 wieder wegen Herzbeschwerden arbeitsunfähig geschrieben. Die Beklagte gewährte ab diesem Zeitpunkt erneut Krg.
Vom 13.01. bis 28.01.1998 wurde bei der Klägerin eine stationäre Rehabilitations-Maßnahme in der C.-H.-Klinik in Bad D. durchgeführt. Die Klägerin wurde im Entlassungsbericht als für leichte bis mittelschwere Tätigkeit leistungsfähig, jedoch für den Beruf der Altenpflegerin im Hinblick auf die damit verbundenen starken körperlichen Beanspruchungen weiterhin als arbeitsunfähig angesehen. Dr. H. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung - MDK - Niedersachsen hielt die Klägerin daraufhin in seinem Gutachten vom 25.02.1998 für arbeitsfähig im Hinblick auf die Möglichkeit der Verrichtung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten.
Mit formlosen Schreiben vom 05.03.1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die Krg-Zahlung zum 10.03.1998 eingestellt werde, weil sie als Arbeitslose auf zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden könne und Arbeitsunfähigkeit daher nicht mehr bestehe.
Demgegenüber bescheinigte die behandelnde praktische Ärztin Dr. H. unter dem 02.04.1998 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit wegen bestehender Herzrhythmusstörungen.
Die Klägerin legte am 20.04.1998 Widerspruch gegen die Einstellung des Krg ein. Die Beklagte veranlasste eine erneute Begutachtung durch den MDK, Dr. G ... Dieser kam zu dem Ergebnis, daß die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zwar eingeschränkt sei, wegen Kniegelenksbeschwerden knieende oder hockende Tätigkeiten für die Klägerin ungeeignet seien und Arbeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden seien, sowie Tätigkeiten in körperlicher Zwangshaltung zu vermeiden seien, das vorhandene Restleistungsvermögen aber für geeignete Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche, so daß Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliege.
Mit Bescheid vom 29.04.1998 lehnte die Beklagte daraufhin die Fortzahlung des Krg ab.
Im Widerspruch zum Gutachten des MDK bescheinigte Dr. H. im Mai 1995, daß vom 10.03. bis 30.04.1998 fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Die Klägerin legte am 20.05.1998 erneut Widerspruch ein und machte geltend, infolge ihrer Grundkrankheit träten nahezu täglich Ohnmachtsanfälle sowie Schmerzattacken mit Herzrasen auf, wodurch sie gehindert sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil die Klägerin nach den Feststellungen des MDK in der Lage sei, einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen.
Die Klägerin hat am 10.11.1998 Klage vor dem Sozialgericht - SG - Detmold erhoben und geltend gemacht, auf dem Arbeitsmarkt seien geeignete Tätigkeiten für sie infolge ihrer Erkrankung nicht gegeben.
Das SG hat einen Befundbericht von Dr. H. eingeholt und die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 25.01.2000 antragsgemäß verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 11.03.1998 bis zum 30.04.1998 Krg zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihr am 10.02.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 23.02.2000 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, daß sich die Arbeitsunfähigkeit bei arbeitslosen Versicherten grundsätzlich danach richte, ob die Verweisung auf eine andere Tätigkeit im Sinne der Zumutbarkeitsanordnung des Arbeitsförderungsrechts möglich sei. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit gelöst werde und für die bisherige Tätigkeit auf Dauer Arbeitsunfähigkeit vorliege, weil anderenfalls der Versicherte im Sinne des Arbeitsförderungsrechts arbeitsfähig, im Sinne des Krankenversicherungsrechts aber arbeitsunfähig sei. Dies widersprec...