rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 28.08.2001; Aktenzeichen S 17 V 288/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger streitet um die Gewährung von Versorgung nach einem höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).

Der 1939 geborene Kläger war von 1961 bis zum 00.00.1993 Soldat der Bundeswehr. Dabei war er nach seinen Angaben bei Schießübungen 1961, 1962 und 1966 bis 1969 Lärm ausgesetzt. Zudem war er von 1969 bis 1976 in Q für die Flugsicherheit an einer Start- und Landesbahn verantwortlich. Von 1976 bis 1993 oblag ihm im Versorgungsbatallion des Bundesverteidigungsministeriums in C die Flugsicherung auf Hubschrauberlandeplätzen.

Auf der Basis der Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. L (05.04.1990, 29.10.1991) bewilligte die Wehrbereichsverwaltung dem Kläger mit Bescheid vom 09.07.1992 Ausgleich gem. § 85 SVG nach einem Grad der MdE von 30 vom Hundert (v.H.) für die Zeit ab Mai 1991 für folgende Wehrdienstbeschädigungen:

Abgeklungene Kopf- und Rückenprellung (1963) Verheilte Radiusfraktur links Schmerzhafte Teilversteifung des linken Kniegelenks mit Belastungsminderung des gesamten linken Beines bei Pranarthrosenentwicklung Chronisches fehlstatisches Lumbalsyndrom durch Fehlbelastung und unkoordiniertem Gang mit Unterarmgehstützen. Aufgrund des Überprüfungs- und Verschlimmerungsantrags vom 30.04.1993, des Tonaudiogramms vom 02.03.1992, des HNO-Gutachtens von Dr. F (17.03.1994), des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. H, Dr. L1 und OStA L2 (06.04.1994) sowie des Gutachtens von Dr. L (15.03.1994) stellte die Wehrbereichsverwaltung eine "geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits" als weitere Wehrdienstbeschädigung fest und bewertete den Grad der MdE ab Januar 1992 mit 40 v.H. (Überprüfungsbescheid vom 07.08.1995, sogenannter Berichtigungsbescheid vom 09.10.1995, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 12.03.1996). Sie führte aus, das Hördefizit habe auch unter Berücksichtigung des Ton- und Sprachaudiogramms sowie des teilweise vorhandenen beiderseitigen Ohrgeräusches eine MdE von insgesamt 15 v.H. ergeben. Seine diesbezügliche Klage zum Sozialgericht (SG) Köln (S 15 V 103/96) nahm der Kläger zurück.

Im Dezember 1993 beantragte der Kläger, ihm Versorgung nach dem SVG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Nach Auswertung der Unterlagen der Wehrbereichsverwaltung stellte das Versorgungsamt die Gesundheitsstörungen

Abgeklungene Kopf- und Rückenprellung (1963), Verheilte Radiusfraktur links, Schmerzhafte Teilversteifung des linken Kniegelenkes mit Belastungsminderung des gesamten linken Beines bei Pramarthroseentwicklung, Chronisches fehlstatisches Lumbalsyndrom durch Fehlbelastung und unkoordiniertem Gang bei Unterarmgehstützen und Geringgradige Innenohrschwerhörigkeit bds. als Wehrdienstbeschädigung fest und bewilligte Versorgungsbezüge nach einer MdE von 40 v.H. ab dem 01.01.1994 (Bescheid vom 24.10.1995). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er wegen einer Verschlimmerung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes Versorgung nach einer MdE von mindestens 50 v.H. geltend machte. Das Versorgungsamt ließ den Kläger durch die Chirurgin Dr. S begutachten (25.03.1997). Sie bestätigte eine MdE von 40 v.H. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.06.1997).

Zur Begründung seiner Klage zum SG Köln hat der Kläger vorgetragen, ein Grad der MdE von 40 v.H. werde seinem schädigungsbedingten Gesundheitszustand nicht gerecht. Als zusätzliche Schädigungsfolgen seien Schäden an der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Veränderungen durch Mehrbelastung am rechten Kniegelenk zu berücksichtigen. Die Schäden des linken Beines, das Lumbalsyndrom und die beiderseitige Innenohrschwerhörigkeit seien nicht hinreichend gewürdigt worden.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Sachverständigen Dr. N, Arzt für Orthopädie (28.10.1998) und Prof. Dr. C, Chefarzt der HNO-Klinik der Stadt L (18.06.1998). Prof. Dr. C hat ausgeführt, beim Kläger bestehe schädigungsbedingt eine ganz geringfügige Hochtonschwerhörigkeit, die eine MdE von weniger als 10 v.H. bedinge, und die unter Einbeziehung der wahrscheinlich wehrdienstbedingten Ohrgeräusche insgesamt eine MdE von 10 v.H. rechtfertige. Die angebliche Zunahme der Schwerhörigkeit sei ebenso wenig zu objektivieren wie eine Zunahme der Ohrgeräusche, eine Hörverschlechterung nach Ende der Lärmexposition sei schädigungsunabhängig. Dr. N ist zu dem Ergebnis gekommen, eine wesentliche Befundänderung könne nicht festgestellt werden, die MdE sei weiterhin insgesamt mit 40 v.H. zutreffend bewertet. Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht ein Gutachten von Prof. Dr. I, Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie der Universität L (07.06.1999) und ein Gutachten von P...

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