nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 02.09.2003; Aktenzeichen S 4 AL 3/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02.09.20032 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.514,86 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung eines Lohnkostenzuschusses und über einen damit verbundenen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.830,30 DM.
Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Er beantragte am 04.08.1999 für die Einstellung des Arbeitnehmers ... K ... einen Lohnkostenzuschuss für arbeitslose Jugendliche nach den Richtlinien der Bundesregierung zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (LKZ-Jug) und zwar für die Dauer von 10 Monaten in Höhe von 60 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Der Kläger gab in dem schriftlichen Antrag an, dass der Arbeitsvertrag am 23.08.1999 abgeschlossen worden und die Arbeitsaufnahme am 01.09.1999 erfolgt sei. Es handele sich um eine Vollzeittätigkeit mit 39 Stunden wöchentlich. Das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt betrage ca. 4.200,00 DM brutto monatlich. Das tarifliche Arbeitsentgelt betrage 24,21 DM stündlich in der Lohngruppe 4 bei einer tariflichen ortsüblichen Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich. Mit der Antragsstellung verpflichtete sich der Kläger unter anderem, während der Förder- und Weiterbeschäftigungszeit dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Antragsangaben mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des LKZ - Jug auswirken, insbesondere eine Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgelts.
Mit Bescheid vom 30.08.1999 bewilligte die Beklagte antragsgemäß einen Lohnkostenzuschuss ab 01.09.1999 für die Dauer von 10 Monaten bis 30.06.2000 in Höhe von 60 % des für die Bemessung des Lohnkostenzuschusses berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 3.049,20 DM monatlich. Zur Höhe des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes ist in dem Bescheid angegeben, dass dieses 5.082,00 DM betrage, nämlich 4.200,00 DM zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 21 %.
Der Bescheid enthielt verschiedene Nebenbestimmungen, unter Ziffer 1 unter anderem folgende Regelung: "LKZ - Jug wird mit der Maßgabe gewährt, dass ... sie während der Förderungs- und Weiterbeschäftigungszeit dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Antragsangaben mitteilen, die sich auf die Zahlung des LKZ - Jug auswirken können, insbesondere - eine Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts - eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgelts."
Als weitere "Maßgabe" in diesem Sinne war aufgeführt, dass der Kläger innerhalb von 2 Monaten nach Förderende (bzw. bei Veränderungen sofort) einen Beschäftigungsnachweis (bzw. eine Veränderungsmitteilung) vorlegt und innerhalb von 2 Monaten nach Förderende die monatlich gezahlten Entgelte nachweist.
Der Lohnkostenzuschuss wurde im bewilligten Umfang ausgezahlt.
Nach dem Förderende forderte die Beklagte den Kläger mehrfach vergeblich auf, einen Beschäftigungsnachweis vorzulegen und die monatlich gezahlten Arbeitsentgelte nachzuweisen.
Mit Bescheid vom 23.10.2000 teilte sie dem Kläger mit, die Bewilligung des Einstellungszuschusses werde für die gesamte Zeit aufgehoben. Der Kläger habe Leistungen in Höhe von 30.492,00 DM zu Unrecht bezogen, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Dieser Betrag sei zu erstatten.
In der Folgezeit gelang es der Beklagten im Rahmen einer Außenprüfung von dem Arbeitnehmer K ... die Lohnabrechnungen für den Zeitraum von September 1999 bis Mai 2000 zu erhalten. Es ergab sich, dass der Arbeitnehmer stets weniger Lohn erhielt, als die Beklagte berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt der Bemessung des Lohnkostenzuschusses zu Grunde legte. Im Juni bekam er aufgrund einer Erkrankung kein Entgelt von dem Kläger. Wegen der Höhe der Zahlungen in den einzelnen Monaten wird auf die Aufstellung Bl 51 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Mit Änderungsbescheid vom 31.01.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid über die Bewilligung des Einstellungszuschusses werde für die Zeit vom 01.09.1999 bis 30.06.2000 teilweise aufgehoben. In der Zeit vom 01.09.1999 bis 31.05.2000 sei an den Arbeitnehmer K ... nicht das ursprünglich angegebene berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt gezahlt worden. Ab 01.06.2000 hätten die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überhaupt nicht mehr vorgelegen. Der Kläger habe Leistungen in Höhe von 8.830,30 DM zu Unrecht bezogen und an das Arbeitsamt zu erstatten.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2001 - Eingang bei der Beklagten am 23.02.2001 - Widerspruch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, da ihm Herr Kastrup durch einen selbst verursachten Motorradunfall seine Arbeitskraft seit dem 03...