rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.10.2002; Aktenzeichen S 19 AL 88/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.10.2002 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gem. § 40 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
Mit Schreiben vom 20.02.2002 - Eingang bei der Beklagten am 21.02.2002 - beantragte der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheides vom 25.06.1993, durch den die Beklagte ablehnte, eine Ausbildung des Klägers mit dem Ziel der Instrumentenflugberechtigung (CPL/IFR) zu fördern. Die Beklagte hielt diese Ausbildung arbeitsmarktpolitisch nicht für zweckmäßig. Eine unmittelbar gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 31.01.1995 abgewiesen (Az: S 17 Ar 214/93). Eine später eingelegte Restitutionsklage blieb erfolglos.
Zur Begründung seines aktuellen Antrags machte der Kläger geltend, der Verwaltungsakte leide an einem schwerwiegenden Fehler. In den sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen sei deutlich geworden, dass Piloten "händeringend" gesucht würden.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 05.04.2002 ab, weil ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung angesichts des rechtskräftigen Urteils vom 31.01.1995 nicht angenommen werden könne.
Am 10.04.2002 hat der Kläger vor dem SG Düsseldorf Klage erhoben, mit der er die beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 25.06.1993 weiter verfolgte. Den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz - S 19 AL 92/02 ER - hat das SG Düsseldorf mit Beschluss vom 06.05.2002 mangels Aussicht auf Erfolg der zu Grunde liegenden Klage zurückgewiesen, weil der Verwaltungsakte vom 25.06.1993 nicht nichtig im Sinne der Vorschrift des § 40 Abs. 1 und 2 SGB X sei. Die hiergegen zum LSG NRW von dem Kläger eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des LSG NRW vom 09.07.2002 - L 1 B 12/02 AL ER -).
Mit Schreiben vom 20.09.2002 hat das SG die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG angehört.
Durch Gerichtsbescheid vom 28.10.2002 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 06.05.2002 ausgeführt, die Klage sei unabhängig von ihrer Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet.
Dieser Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich einer Zustellungsurkunde vom 05.11.2002 am 02.11.2002 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtbescheides wird darauf hingewiesen, dass Berufung gegen den Gerichtsbescheid innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung eingelegt werden kann.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Telefax vom 03.12.2002 am 03.12.2002 Berufung eingelegt und mit Schreiben vom 11.08.2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, dass er wegen einer Erkrankung nicht rechtzeitig habe reagieren können. Zum Beleg überreicht er eine ärztliche Bescheinigung vom 20.08.2003 mit dem Inhalt, dass er vom 16.06.-31.07.2003 wegen einer Lungenentzündung in ärztlicher Behandlung gestanden habe.
In der Sache vertritt der Kläger weiter die Auffassung, der Bescheid vom 25.06.1993 sei für nichtig zu erklären.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25.06.1993 nichtig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte des SG Düsseldorf, Az: S 19 AL 92/02 ER, Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Falls - wie hier - durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Über diese Frist ist der Kläger durch den Gerichtsbescheid belehrt worden.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 02.11.2002 (einem Samstag) zugestellt worden. Ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde hat ein Postbediensteter den Gerichtsbescheid an diesem Tage in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Berufungsfrist von einem Monat begann damit am 03.11.2002 und endete am 02.12.2002 (einem Montag). Die B...