Leitsatz (amtlich)

Die von der Eintragung in die Handwerksrolle und Aufnahme in eine Trägerinnung ausgehende Tatbestandswirkung (vgl dazu ua BSG vom 18.6.1968 3 RK 11/65 = BSGE 28, 111 und BSG vom 22.2.1974 3 RK 88/72 = BSGE 37, 135 sowie BSG vom 16.2.1982 8 RK 4/81 = SozR 2200 § 250 RVO Nr 8) entzieht den Versicherungsträgern und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch die Prüfung der Frage, ob handwerkliche oder industrielle Fertigungsweisen (Produktionsmethoden) dem Betrieb das Gepräge geben. Die in der Rechtsprechung zum Mischbetrieb entwickelten Ausnahmen von der Tatbestandswirkung betreffen nur Fälle der Ausübung mehrerer Gewerbe in einem Betrieb, nicht aber Fälle des Zusammentreffens unterschiedlicher Produktionsmethoden in einem der Art der gewerblichen Tätigkeit nach einheitlichen Betrieb.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660591

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