Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung in die Handwerksrolle und Aufnahme in die Innung mit einem Betrieb der verkaufsbetonten Fachrichtung eines anerkannten handwerklichen Berufs sind zumindest keine nichtigen Verwaltungsakte. Sie sind daher aufgrund der von ihnen ausgehenden Tatbestandswirkung von den Versicherungsträgern und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit hinzunehmen (vgl auch Urteil LSG Essen vom 27.09.1984 L 16 Kr 151/83).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.04.1986; Aktenzeichen 8 RK 4/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660586

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