Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Übergang vom Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag. keine Klageänderung. Medizinisches Versorgungszentrum. Erlöschen bzw wirksames Entziehen des Nachbesetzungsrechts
Orientierungssatz
1. Beim Übergang vom Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag handelt es sich nicht um eine Klageänderung, so dass es im Übrigen nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 99 SGG erfüllt sind.
2. Zum Erlöschen bzw wirksamen Entziehen des Nachbesetzungsrechts (hier: Teilzeitstelle) eines zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 5) gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.03.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 5) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Nachbesetzung einer Teilzeitstelle hat.
Die Klägerin ist Trägerin eines seit dem 01.04.2005 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), für das anfangs mit Genehmigung des zuständigen Zulassungsausschusses (- ZA - Beschluss vom 02.03.2005) der Facharzt für Radiologie Dr. N als Leiter des MVZ und die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. K (unter Verzicht ihrer Zulassungen als niedergelassene Ärzte) mit jeweils 38,5 Stunden/Woche angestellt wurden.
Bei der Besetzung der Kinderarztstelle gab es mehrfach Veränderungen, die von der Klägerin wie folgt mitgeteilt und vom ZA genehmigt wurden:
- Dr. K übte ab 01.09.2005 nur noch eine Halbtagstätigkeit (19,25 Stunden/ Woche) aus (Beschluss des ZA vom 24.08.2005). Die vakante halbe Stelle wurde mit der Kinder- und Jugendärztin Dr. N besetzt (Beschluss des ZA vom 21.09.2005).
- Auf entsprechende Mitteilung erklärte der ZA die Halbtagsanstellung von Dr. K zum 31.10.2005 für beendet und genehmigte die Anstellung der Kinder- und Jugendärztin Dr. I für halbe Tage ab 15.12.2005 (Beschluss vom 14.12.2005).
- Auf die Mitteilung der Klägerin vom 06.07.2006, dass Dr. I ausgeschieden sei und Dr. N künftig von Dr. K mit acht Wochenstunden unterstützen werde, wurde die Genehmigung der Tätigkeit von Dr. I antragsgemäß zum 28.02.2006 (Beschluss des ZA vom 26.07.2006) beendet. Nach Übersendung der mit Dr. K geschlossenen Verträge mit Schreiben vom 19.08.2005, wonach diese ab 01.02.2006 befristet bis 23.01.2008 erneut für das MVZ tätig war, genehmigte der ZA die Anstellung von Dr. K ab 01.08.2006 "halbtags 8 Stunden pro Woche". Der ZA änderte den Genehmigungsumfang in "Teilzeit, 8 Stunden pro Woche" (Beschluss vom 18.10.2006) ab.
- Vom 01.01.2007 wurde mit Genehmigung des ZA (Beschluss vom 20.12. 2006) die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. T (unter Verzicht auf ihre Zulassung als niedergelassene Ärztin) mit voller Arbeitszeit tätig.
- Auf die Mitteilung des Geschäftsführers der MVZ, Frau Dr. T werde ihre Tätigkeit im MVZ zum 31.03.2007 beenden, genehmigte der ZA (Beschluss vom 02.05.2007) die Beschäftigung der Fachärztin für Innere Medizin F ab 03.05.2007.
- Mit Beschluss vom 12.03.2008 gab der ZA dem Antrag der Klägerin statt, die Anstellung von Dr. C in Teilzeit, 8 Stunden/Woche, nach Ausscheiden von Dr. K, ab 01.04.2008 zu genehmigen.
Die Klägerin beantragte im Juni 2007 die Genehmigung der Anstellung der, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. C (Beigeladene zu 7), mit acht Wochenstunden ab 06.08.2007. Auf den Hinweis des ZA, dass die Kinderarztstelle mit dem Faktor 0,25 bereits seit dem 01.03.2006 vakant sei und die Möglichkeit der Nachbesetzung geprüft werden müsse, teilte die Klägerin am 04.09.2007 unter Vorlage von entsprechenden Dienstverträgen mit, sie habe falsche Angaben gemacht. Die ¼ - Stelle sei durchweg komplett besetzt gewesen. Ab 01.02.2006 sei der Vertrag von Dr. N auf 38,5 Stunden/ Woche erhöht und ab 15.05.2006 auf 35 Stunden/Woche abgesenkt worden. Den Rest habe ab diesem Zeitpunkt Dr. K übernommen. Nachdem sie Dr. C für ihr MVZ mit acht Stunden/Woche habe gewinnen können, sei der Vertrag mit Dr. N um acht Stunden auf 27 Stunden/Woche reduziert worden. Dr. K sei nach wie vor im MVZ beschäftigt.
Der ZA lehnte die Genehmigung der Beschäftigung von Dr. C ab 06.08.2007 mit Beschluss vom 07.11.2007 ab und führte zur Begründung aus, in analoger Anwendung der Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem MVZ durch einen Angestellten nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr möglich. Da die Kinderarztstelle mit dem Faktor 0,25 bereits seit dem 01.03.2006 vakant und vom MVZ innerhalb eines halben Jahres nicht besetzt worden sei, könne dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie wiederholend geltend machte, eine Vakanz habe es nicht gegeben, denn die von Dr. K nicht übernommene ¼ - Stelle von Dr. I sei durch Aufstockung de...