Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Nachversicherung von ehemaligen Beamten. Zulässigkeit der Einrede der Verjährung durch den Dienstherrn gegen einen Nachversicherungsanspruch
Orientierungssatz
1. Der ehemalige Dienstherr eines aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamten ist nicht gehindert, sich gegenüber einem Sozialversicherungsträger auf die Verjährung eines Anspruchs auf Nachversicherung zu berufen, wenn er es nach dem Ausscheiden des Beamten versäumt hat, die Nachversicherung vorzunehmen bzw. eine Aufschubbescheinigung zu erteilen. Der Einrede der Verjährung steht auch nicht die nachwirkende Fürsorgepflicht des ehemaligen Dienstherrn entgegen (Entgegen LSG NRW, Urteil v. 26.1.2007, Az.: L 13 R 117/05).
2. Ein Nachversicherungsschuldner ist nicht in jedem Fall verpflichtet, den Nachversicherungsgläubiger über den Lauf der Verjährungsfrist des Nachversicherungsanspruchs zu belehren (Entgegen LSG NRW, Urteil v. 26.1.2007, Az.: L 13 R 117/05).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.09.2009 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.986,86 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen zugunsten des Beigeladenen für die Zeit vom 1.4.1964 bis zum 31.1.1973 in Höhe von 23.986,86 Euro.
Der am 00.00.1948 geborene Beigeladene war als Beamter im Zeitraum vom 1.4.1964 bis zum 31.3.1973 bei der Deutschen Bundespost beschäftigt. Bei seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis hatte er den Rang eines Posthauptschaffners. Im Anschluss an das Ausscheiden nahm er ab dem 3.4.1973 eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis informierte die Klägerin den Beigeladenen mit persönlich übergebenem Schreiben vom 12.2.1973 unter anderem darüber, dass mit seiner Entlassung sein Anspruch auf Versorgung verloren gehe. Daneben teilte sie mit, dass die Nachversicherung frühestens nach Ablauf eines Jahres bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalles durchgeführt würde. Hierüber werde der Beigeladene zu gegebener Zeit besonderen Bescheid erhalten. Mit Schreiben vom 28.3.1974 ergänzte die Klägerin diese Informationen und bat um Rücksendung eines auszufüllenden Fragebogens, damit geprüft werden könne, ob die Nachversicherung nunmehr durchzuführen oder noch aufzuschieben sei. Die entsprechende Sendung kam wegen Unzustellbarkeit im Postlauf zurück. Weitere Vorgänge sind aus der von der Klägerin für den Beigeladenen geführten Personalakte nicht ersichtlich.
Am 22.7.2008 teilte die Klägerin der Beklagten die Beschäftigung des Beigeladenen bei ihr mit. Für den Fall einer Geltendmachung von Nachversicherungsbeiträgen durch die Beklagte erhob sie vorsorglich die Einrede der Verjährung gem. § 29 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO).
Mit Bescheid vom 16.9.2008 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Nachversicherung zugunsten des Beigeladenen für den Zeitraum vom 1.4.1964 bis zum 31.1.1973 durchzuführen. Mit Bezug auf das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 26.1.2008 (L 13 R 117/05) und das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.1.2008 (B 13 R 27/07 R) vertrat die Beklagte die Ansicht, dass die Erhebung der Verjährungseinrede in Bezug auf die Nachversicherungsbeiträge durch den ehemaligen Dienstherren gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, ferner unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis eine unzulässige Rechtsausübung darstelle und daher nicht erhoben werden dürfe oder jedenfalls unbeachtlich sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 22.9.2008 Widerspruch ein. Sie erhob erneut die Einrede der Verjährung. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der zuständige Träger der Rentenversicherung sei von der Forderung der Beiträge während der zurückliegenden Zeit nicht abgehalten worden. Vielmehr hätte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die fehlende Entrichtung der Beiträge für den Beigeladenen z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen feststellen können. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Rechtsmissbräuchlichkeit lasse sich jedenfalls nicht mit einem Verstoß gegen beamtenrechtliche Fürsorgepflichten begründen. Denn eine solche beamtenrechtliche Fürsorgepflicht betreffe nicht das Verhältnis zwischen dem Nachversicherungsgläubiger und dem Nachversicherungsschuldner und müsse daher im vorliegenden Streitverhältnis außer Betracht bleiben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.2.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und nahm im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid. Das E...