Orientierungssatz

1. Eine Einbeziehung der Unfallversicherungsbeiträge (§ 728 Abs 2 RVO) in die Zuschüsse der BA nach §§ 91, 94, 95 AFG; § 16 Abs 2 ABMAnO ist nicht vorzunehmen.

2. Die gemäß §§ 723 ff RVO vom Unternehmer zu zahlenden Beiträge zur Unfallversicherung stellen keine Teile des dem Arbeitnehmer zufließenden Arbeitsentgelts dar, sondern sind als Teil des vom Arbeitgeber aufzubringenden Unternehmensaufwandes anzusehen; sie stellen somit kein Entgelt für geleistete Arbeit dar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.03.1992; Aktenzeichen 11 RAr 25/90)

BSG (Urteil vom 12.12.1991; Aktenzeichen 7 RAr 26/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667273

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