rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 15.02.2001; Aktenzeichen S 43 SB 236/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.02.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung einer Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) bzw. Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) und Einkommenssteuergesetzes (EStG) zusteht.
Die am ... 1996 geborene Klägerin leidet an einer Lebensmittel unverträglichkeit. Des Weiteren besteht ein Verdacht auf Pollinosis (Heuschnupfen). Die Klägerin reagiert allergisch auf Milch-, Soja- und Hühnereiweiß, Roggen- und Weizenmehl, Nüsse, Äpfel, Kräuter, Vanille und Phosphat in Lebensmitteln (z.B. Wurst), auf Hausstaub und Getreide-, Baum-, Kräuter- sowie Gräserpollen. Nach der Einnahme bzw. dem Kontakt mit den entsprechenden Stoffen treten bei der Klägerin Ekzemverschlechterungen im Sinne einer Neurodermitis mit Juckreiz und trockenen Hautstellen mit der Gefahr von Hautrissen, Störungen im Magen-Darm-Trakt mit Verstopfung, Magenkrämpfen und sich hieran anschließender tagelanger Appetitlosigkeit, bronchitische Beschwerden mit zum Teil einstündi- gen Hustenanfällen bis zum Erbrechen, dadurch wiederrum verursacht Durchschlafstörungen, und nach dem Essen von phosphathaltigen Speisen Wutanfälle bis zur totalen Erschöpfung auf.
Am 08.10.1998 beantragte die Klägerin die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie von Hilflosigkeit. Sie machte geltend, dass sie zur Vermeidung der Allergene einer ständigen Überwachung bedürfe sowie einer ständigen Bereitschaft zur Eindämmung der Symptomatik bei nicht gänzlich vermeidbarem Allergenkontakt, insbesondere die sofortige, lebensrettende Hilfe im Falle eines Allergieschocks. Der Zeitaufwand beim Einkauf allergenfreier Lebensmittel sei sehr hoch, Grundnahrungsmittel wie Brot, Gebäck und Soßen müssten zeitaufwendig selbst zubereitet werden. Bei Besuchen und Ausflügen müssten alle Lebensmittel von zu Hause mitgenommen werden.
Das Versorgungsamt holte einen Befundbericht des Kinderarztes ... ein, der unter anderem eine kinesiologische Auswertung mit den die Klägerin belastenden Stoffen und einen Verdacht auf Pollinosis angab. Anschließend erteilte es den Bescheid vom 20.01.1999, mit dem es unter Feststellung der Gesundheitsstörungen Neurodermitis, Nahrungsmittelintoleranz und Bronchitis einen GdB von 30 festsetzte.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Feststellung von Hilflosigkeit (Merkzeichen H) geltend machte, wies das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.1999 zurück.
Die Klägerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren, die Feststellung des Merkzeichens H, weiterverfolgt hat.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab Oktober 1998 den Nachteilsausgleich "H" zuzuerkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet. Unter Berücksichtigung der Maßgaben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996 (AHP), läge keine Hilflosigkeit vor. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzung einer der dort aufgezählten Fallgruppen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Befundberichtes des Dr. O ..., des Entlassungsberichtes der ... und des Gutachtens des Prof. Dr. D ..., ..., vom 05.06.2000. Prof. Dr. D ... hat diagnostisch eine Neurodermitis (zur Zeit im beschwerdefreien Intervall unter Diät), eine Nahrungsmittelintoleranz (bisher nicht gesichert durch kontrollierte Belastung) sowie einen rezidivieren den Husten-/Bronchitiden (ohne Notwendigkeit einer Inhalation therapie) festgestellt. Die strikte Diät mit Meidung vieler Nahrungsmittel habe zur guten Besserung der Hautveränderungen und Magen-Darm-Beschwerden geführt. Der wiederholt auftretende Husten ohne Atemnotzustände und saisonale, tageszeitliche oder situative Häufung werde homöopathisch therapiert. Eine Inhalationstherapie sei nicht erfolgt. Die durchgeführten Laboruntersuchungen hätten bei fehlendem Nachweis von spezifischen Antikörpern des Typs IgE keinen Hinweis auf eine Typ-I-Allergie mit der theoretischen Möglichkeit eines anaphylaktischen Schocks ergeben. RAST-Untersuchungen (Radio-Allergo-Sorbent-Test) hätten keinen Nachweis einer Sensibilisie- rung (Hinweis auf Typ-I-Allergie) ergeben gegen verschiedene Nah- rungsmittelallergene (Eiklar, Eigelb, Kuhmilch, Sojabohnen, Nüsse, Fische/Schalentiere, Weizenmehl), Pollen (Birke, Sammelgräser, Roggen), Tierhaare (Katze, Hund, Pferd) und Hausstaubmilben. Eine ergänzende Prick-Testung auf der Haut sei von der Mutter der Klägerin abgelehnt worden.
Zur Beurteilung der Hilflosigkeit hat Prof. Dr. D ... ausgeführt, dass die gemäß den AHP g...