rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 12.04.1999; Aktenzeichen S 11 RJ 57/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. April 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung.
Der am 1933 in G (Polen) geborene Kläger war zwischen März 1949 und April 1992 in Polen versicherungspflichtig tätig und bezog seit November 1983 eine polnische Rente.
Im Februar 1991 reiste der Kläger erstmals mit seiner Ehefrau in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Nach 3-monatigem Aufenthalt kehrten die Eheleute nach Polen zurück. Einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) von Februar 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt Köln mit bindend gewordenem Bescheid vom 24.03.1993 ab, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, daß er am 31.12.1992 oder danach wegen deutscher Volkszugehörigkeit Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Er habe nach eigenen Angaben im Aufnahmeverfahren keinerlei Nachteile aufgrund eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erlitten.
Mit Staatsangehörigkeitsausweis vom 21.07.1994 stellte das Bundesverwaltungsamt in Köln fest, daß der Kläger und seine Ehefrau deutsche Staatsangehörige seien.
Nachdem der Kläger im April 1996 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war, beantragte er im September 1996 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
Durch Bescheid vom 31.10.1996 und Widerspruchsbescheid vom 04.03.1998 lehnte die Stadt I den Antrag ab, weil der Kläger das Aussiedlungsgebiet ohne Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG bzw. ohne eine vor dem 01. Juli 1990 erteilte Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamts verlassen habe.
Im Mai 1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Er sei kein anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG. Den Entschluß, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, habe er am 19.04.1996 gefaßt.
Durch Bescheid vom 13.08.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger habe keine anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt. Die polnische Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit von März 1949 bis April 1992 könne nicht anerkannt werden, weil er keine Spätaussiedlerbescheinigung besitze und deshalb nicht zu den Berechtigten des Fremdrentengesetzes (FRG) gehöre.
Aufgrund des von der Beklagten gleichzeitig eingeleiteten Rentenverfahrens in Polen erhält der Kläger ab 01.07.1996 Rente vom polnischen Versicherungsträger.
Den am 03.09.1996 eingelegten, nicht begründeten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Bescheid vom 02.02.1998 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Kläger sei weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler anerkannt, so daß das FRG nicht zu seinen Gunsten eingreife.
Mit der am 19.02.1998 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, daß er Anspruch auf Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG habe. Als er im Februar 1991 mit seiner Ehefrau zu seinem als Vertriebener anerkannten Sohn in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei, habe er sowohl dem Einwohnermeldeamt als auch dem Ausländeramt mitgeteilt, daß er im Bundesgebiet bleiben wolle. Da damals seine deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht durch formellen Akt festgestellt gewesen sei, habe man ihm unter Hinweis auf die Gültigkeitsdauer seines Visums erklärt, daß er nach Polen zurückkehren müsse. Das habe er dann auch getan. Allerdings habe er in der Folgezeit mehrmals zwischen seinem Wohnsitz in Polen und dem in Deutschland gewechselt. Da er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und bereits 1991 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet habe, sei er kraft Gesetzes Vertriebener. Dem stehe gemäß Beschluss des OVG L vom 16.05.1994 (Az.: 13 0 2631/94) nicht entgegen, daß er kein Aufnahmeverfahren durchgeführt habe. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, daß er erst 1993 seinen Wohnsitz im Bundesgebiet genommen habe, sei er Vertriebener im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Denn er habe wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit zunächst keiner Erwerbstätigkeit in Polen nachgehen und auch keine Berufsausbildung absolvieren können; diese Benachteiligung wirke sich noch heute in seiner rentenrechtlichen Versorgung aus. Die Beklagte dürfe sich nicht einfach darauf berufen, daß das Bundesverwaltungsamt und die Stadt I seine Eigenschaft als Spätaussiedler abgelehnt haben. Sie müsse vielmehr selbständig prüfen, ob er Vertriebener oder Spätaussiedler sei. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß er nach § 100 Abs. 2 BVFG gar nicht mehr das Recht habe, einen Antrag auf Anerkennung als Vertriebener zu stellen. Das hätte bis zum 31.12.1993 geschehen müssen. Bei Personen, die Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises haben, die den Antrag aber nicht vor...