nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 23.06.2003; Aktenzeichen S 29 AL 154/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.06.2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit von 6 Wochen.
Der 1945 geborene Kläger war zuletzt vom 18.12.2000 bis 09.04.2002 als Fahrer bei der GAB (Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung Hochsauerland mbH) beschäftigt. Das bis 31.05.2002 befristete Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 04.04.2002.
Am 09.04.2002 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zu den Gründen für seine Kündigung gab er an, am 04.01.2002 eine Abmahnung erhalten zu haben, weil er sich geweigert habe, mit den Kollegen B und C Abholungen und Auslieferungen vorzunehmen, weil diese vorher, statt beim Beladen zu helfen, im Aufenthaltsraum geblieben seien. Auch habe er festgestellt, dass Arbeitnehmer, die richtig arbeiten wollen, mehr oder weniger Außenseiter seien. Weil er befürchtet habe, dass die anderen Arbeitnehmer "Überwasser" bekämen, wenn die Abmahnung bestehen bleibe, habe er gebeten, ihn aus dem Arbeitsvertrag zu entlassen. Dies habe man verweigert und die Abmahnung trotz Gegendarstellung nicht zurückgenommen. Wie befürchtet habe er den Rest seiner Autorität verloren. Während er schwer gearbeitet habe, obwohl er der Älteste gewesen sei, hätten die anderen Arbeitnehmer bei häufigen Zigarettenpausen die leichten Arbeiten verrichtet.
Des Weiteren rügte der Kläger die seines Erachtens unwirtschaftliche Arbeitsweise der GAB. Es werde Geld zum Fenster hinausgeworfen, indem Fahrten schlecht koordiniert würden und Personal nicht sinnvoll oder von den Vorgesetzten für Eigeninteressen eingesetzt werde. Schließlich sei er von einem jüngeren Kollegen, den er zurechtgewiesen habe, in Gegenwart von Kunden kritisiert und heruntergeputzt worden. Darüber hinaus habe er, weil er sich öffentlich für den Erhalt von Schwalbennistplätzen am Firmengebäude eingesetzt habe, eine weitere Abmahnung vom 02.04.2002 erhalten.
Mit Bescheid vom 05.06.2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen ab 10.04.2002 mit der Begründung fest, dem Kläger sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Befristung zumutbar gewesen.
Hiergegen legte der Kläger am 07.06.2002 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2002 verkürzte die Beklagte die Sperrzeit auf 6 Wochen (10.04.2001 bis 21.05.2001), stellte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 42 Tage fest und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Arbeitslosengeld bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom Juni 2002 ab 22.05.2002.
Am 12.07.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben, mit der er sich gegen die Sperrzeit wendet. Er hat zur Begründung vorgetragen, ausschlaggebend für seine Kündigung sei der Vorfall gewesen, wo der gerade 23 Jahre alte Kollege B ihn zurechtgewiesen habe. Er sehe nicht ein, dass er von einem jüngeren Kollegen heruntergeputzt und verhöhnt werden dürfe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 05.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2002 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat zu den Behauptungen des Klägers durch die Vernehmung des Niederlassungsleiters der GAB Q Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 23.06.2002 (Bl 22 ff Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 23.06.2003 hat das SG der Klage stattgegeben und die Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe aus einem wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis beendet, denn der Arbeitgeber habe seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verletzt.
Das Urteil ist der Beklagten am 24.07.2003 zugestellt worden. Am 22.08.2003 hat sie dagegen Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Die Ansicht des Gerichts, der Arbeitgeber sei seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, könne sie nicht teilen. Der Arbeitgeber habe, was vom Kläger auch nicht bestritten werde, zum einen mit den betreffenden Mitarbeitern gesprochen und sie auf ihr Fehlverhalten hingewiesen. Zum anderen habe er in der Folgezeit versucht zu vermeiden, den Kläger und die beiden Mitarbeiter B und C gemeinsam einzusetzen. Er habe somit alles ihm Mögliche getan, die Forderung des Klägers, mit den genannten Mitarbeitern nicht mehr zusammen arbeiten zu müssen, bei seinen Planungen zu berücksichtigen. Im Übrigen hätte sich der Kläger vor Ausspruch der Kündigung nochmals mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen müssen und können. Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts habe der Kläger - vor allem im...