rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 11.10.1999; Aktenzeichen S 16 U 113/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 11.10.1999 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 05.11.1998 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 21.04.1999 verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen der Berufskrankheiten nach den Nummern 5101 und 4301 der Anlage zur BKV Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. ab dem 10.06.1990 zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Verletztenrente wegen der Folgen einer berufsbedingten Haut- und obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne (i.S.) der Nrn. 5101 und 4301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Die ... geborene Klägerin war von 1977 bis 1987 als Krankenschwester in verschiedenen Kliniken tätig. Bereits während des Krankenpflegedienstpraktikums kam es erstmals zu einem Asthmaanfall; diese Anfälle häuften sich in der Folgezeit. Es kam zu Juckreiz, Hautrötungen sowie zunehmender Luftnot. Prof. Dr ..., Dermatologische Klinik des Zentralkrankenhauses ..., diagnostizierte am 03.05.1978 zunächst eine Neurodermitis und Asthmabronchiale. Während ihrer Tätigkeit als Krankenschwester war die Klägerin einer inhalativen und kutanen Latexbelastung ausgesetzt. In einer psychiatrischen Tagesklinik arbeitete die Klägerin in der Zeit von Januar 1988 bis zur Aufgabe dieser Tätigkeit Anfang Juni 1990 ohne Latexkontakt. Wegen einer Tubargravidität der linken Tube erfolgte 1988 eine Laparotomie, bei der es während der Operation zu einer anaphylaktischen Reaktion mit hauptsächlich pulmonaler Ausprägung kam, die eine intensiv-medizinische Therapie des anaphylaktischen Geschehens erforderlich machte. Nach Beendigung ihres Erziehungsurlaubes war sie von Anfang 1996 bis zum 01.05.1998 als freie Mitarbeiterin beim medizinischen Dienst einer Krankenkasse und danach als Krankenschwester im Sozialpsychiatrischen Zentrum in ... - ebenfalls ohne Latexexposition - tätig. Seit dem 01.05.2000 arbeitet sie als Sozialarbeiterin im Bereich "Betreutes Wohnen".
Am 24.08.1995 erstattete Dr ..., Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie der Universität ..., eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit (BK) - Latexallergie -. Die Beklagte zog umfangreiche ärztliche Unterlagen bei, aus denen sich u.a. ergab, dass die Klägerin seit dem 2. Lebensjahr an einer Neurodermitis litt und mehrfach schwere Ekzemschübe aufgetreten waren. Seit 1975 bestand zudem ein Asthma bronchiale, das zu einer stationären Aufnahme wegen eines Status asthmaticus 1977 im Zentralkrankenhaus in Bremen geführt hatte. Dort wurde eine Sensibilisierung gegenüber ubiquitären, saisonalen Allergenen beschrieben. Im April/Mai 1978 führte die Klägerin ein Heilverfahren im ...heilbad ... durch.
Nachdem der beratende Arzt der Beklagten, der Hautarzt und Allergologe ... in ..., eine Typ-I-Sensibilisierung gegenüber Latex diagnostiziert und die Einholung eines fachdermatologischen Gutachtens empfohlen hatte, erstattete auf Veranlassung der Beklagten der Hautarzt Dr ... in L. am 17.11.1997 ein arbeitsmedizinisch-dermatologisches Gutachten, in dem er eine berufsbedingte Sensibilisierung der Klägerin gegen Naturlatex bestätigte und die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 15 vom Hundert (v.H.) ab Aufgabe der schädigenden Tätigkeit bewertete. Dr ... vertrat in seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 12.02.1998 die Auffassung, dass die Auswirkung der Latex-Typ-I-Sensibilisierung unter Würdigung der klinischen Symptome und der Verbreitung des Allergens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als mittelgradig anzusehen sei. Berufsbedingte Hautveränderungen seien jedoch nicht mehr zu verzeichnen. Die nunmehr bestehenden Hautveränderungen seien sämtlich der atopischen Dermatitis zuzuordnen. Daher schätze er die MdE auf 10 v.H. ein.
Hinsichtlich der angezeigten Atemwegserkrankung kam der Internist und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde/Allergologie, Dr ..., am 08.07.1997 in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein Atopiesyndrom vorliege mit einer eindeutigen Latexallergie mit obstruktiver und anaphylaktischer Symptomatik. Der weiterhin beauftragte Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde/Allergologie, Dr ..., führte in seinem Gutachten vom 17.12.1997 aus, dass aufgrund der geschilderten Beschwerden bei gesicherter Latexallergie retrospektiv von einer BK nach Nr. 4301 der Anlage zur BKV mit Obstruktion der tiefen Atemwege sowie allergischer Rhinitis ausgegangen werden müsse. Eine manifeste Ventilationsstörung sei nicht festzustellen; es zeige sich jedoch ein hyperreaktives Bronchialsystem. Dieses sei mit Wahrscheinlichkeit nicht auf die Latexsensibilisierung zurückzuführen, da bei der Klägerin eine polyvalente Typ-I-Sensibilisierung gegenüber ubiquitären, ganzjährig...