Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 28.4.2021 - L 11 KA 44/17, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26. Juni 2017 werden zurückgewiesen.
Der Beschluss des Beklagten vom 16. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 7), die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit welcher der Beklagte die Reichweite einer Institutsermächtigung (§ 118 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ≪SGB V≫) feststellen wollte.
Der Kläger ist Träger von insgesamt elf Kliniken für Erwachsenenpsychiatrie und vier Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Unter anderem betreibt er die K-Klinik Münster, die vormalige X Klinik für Psychiatrie Münster. Ausweislich des Bescheides des Regierungspräsidenten Münster vom 31. Januar 1990 verfügte die X Klinik für Psychiatrie Münster, Standort G-Str. 00, Münster, über insgesamt 20 Tagesklinikplätze, wobei seit dem 1. Januar 2001 die Tagesklinik für Suchtmedizin mit 12 Betten zunächst (befristet) außerhalb des Klinikgeländes in Münster, T-Str. 00 (ab 2014 A-Str. 00 in Münster) betrieben wurde (Bescheid vom 25. Januar 2001). Nach dem Inhalt des vom Kläger überreichten aktuellen Feststellungsbescheides vom 14. April 2020 verfügt die K-Klinik an ihrem Klinikstandort G-Straße 00 in Münster über eine Betriebsstätte mit zwei allgemein- bzw. gerontopsychiatrischen Tageskliniken und über eine weitere Betriebsstätte mit zwei Tageskliniken für Psychosomatik und Suchtmedizin unter der Adresse A-Str. 00 in Münster.
Mit Beschluss vom 4. März 1993 stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte (ZA) für den Regierungsbezirk Münster die für die (damalige) X Klinik für Psychiatrie Münster auf der Grundlage von § 368n Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehende Vertragsermächtigung zugunsten einer Institutsermächtigung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V um. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut:
"Die Ermächtigung der X Klinik für Psychiatrie in Münster gemäß § 368n Absatz 6 Satz 2 RVO war umzustellen in eine Ermächtigung gemäß § 118 Absatz 1, Satz 1 SGB V zur Behandlung des Personenkreises nach § 118 Absatz 2 für folgende Leistungen:
Durchführung ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung auf Originalschein oder auf Überweisung niedergelassener Vertragsärzte.
Genehmigungspflichtige Leistungen sind nur dann im Rahmen dieser Institutsermächtigung von entsprechend qualifizierten Ärzten abrechnungsfähig, wenn für diese jeweils eine entsprechende Genehmigung durch die zuständige Dienststelle der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vorliegt."
Mit Schreiben vom 1. August 2013 beantragte die Beigeladene zu 1) bei dem ZA eine "Präzisierung der Beschlussfassung bezüglich der Ermächtigung der Psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 1 SGB V". Diesem Antrag ging eine Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe voraus, mit der diese darauf hingewiesen hatte, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen den Krankenkassen und dem Kläger über die Frage bestünden, ob Tageskliniken von den Institutsermächtigungen umfasst seien.
Nachdem der Kläger im Anhörungsverfahren erklärt hatte, er sehe eine Präzisierung als nicht erforderlich an (Stellungnahme vom 16. September 2013), ergänzte der ZA für den Regierungsbezirk Münster die Institutsermächtigung für die "Durchführung ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung auf Originalschein oder auf Überweisung niedergelassener Vertragsärzte" mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 um folgenden Passus:
"Die Ermächtigung bezieht sich ausschließlich auf den im Beschluss genannten Stand- und Leistungsort, der durch die im Beschluss genannte Anschrift der K-Klinik Münster festgelegt wird; eine darüber hinausgehende Leistungserbringung an weiteren Orten, insbesondere an räumlich ausgegliederten Tageskliniken, ist nicht Gegenstand der Ermächtigung."
Die unterschiedliche Auslegung der Institutsermächtigung durch den Kläger und die Beigeladene zu 1) habe - so der ZA zur Begründung - eine Präzisierung erforderlich gemacht. Die im Jahr 1993 erteilte Ermächtigung beziehe sich dem Wortlaut nach auf die genannte Klinik und ihre Anschrift.
Gegen den ihm am 22. November 2013 zugestellten Beschluss erhob der Kläger am 13. Dezember 2013 Widerspruch. Der Beschluss sei bereits unbestimmt, da nicht klar sei, auf welchen "Beschluss" er sich beziehe. Insbesondere werde die ursprüngliche Ermächtigung vom 28. Januar 1993 nicht erwähnt. Der Beschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil er eine nachträgliche Nebenbestimmung enthalte, mit welcher der räumliche Geltungsbereich eingeschränkt werde. Auf den übrigen Inhalt der Widerspruchsbegründung vom 12. August 2014 wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 än...