Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 28.4.2021 - L 11 KA 44/17, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10. Januar 2018 werden zurückgewiesen.
Der Beschluss des Beklagten vom 16. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 7) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladene zu 1) bis 6), die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit welcher der Beklagte die Reichweite einer Institutsermächtigung (§ 118 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ≪SGB V≫) feststellen wollte.
Der Kläger ist Träger von insgesamt elf Kliniken für Erwachsenenpsychiatrie und vier Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Unter anderem betreibt er die K-Klinik Dortmund, des vormaligen X Landeskrankenhauses für Psychiatrie, zwischenzeitlich X Zentrum für Psychiatrie und Psychosomatik. Ausweislich des 4. Änderungsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. Januar 1997 zum Feststellungsbescheid vom 9. April 1990 verfügte das X Zentrum für Psychiatrie und Psychosomatik, Standort N-Straße 00, Dortmund, über insgesamt 40 Tagesklinikplätze, wobei seit dem 12. Juni 1996 eine Tagesklinik mit 20 Betten in Lünen als "Betriebsstelle" betrieben werde. Nach dem Inhalt des vom Kläger überreichten aktuellen Feststellungsbescheides vom 1. Oktober 2018 verfügt die K-Klinik neben ihrer Betriebsstätte in der N-Str. 00, Dortmund über allgemein- bzw. gerontopsychiatrische Tageskliniken in Dortmund (mit Standorten in der B-Straße 00, Dortmund sowie der T-Straße 00, Dortmund), Lünen, Bergkamen und Unna.
Mit Beschluss vom 28. Januar 1993 stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte (ZA) für den Regierungsbezirk Arnsberg I die für das (damalige) X Landeskrankenhaus für Psychiatrie auf der Grundlage von § 368n Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehende Vertragsermächtigung zugunsten einer Institutsermächtigung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V um. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut:
"Die Ermächtigung des X Landeskrankenhauses für Psychiatrie in Dortmund gemäß § 368n Absatz 6 Satz 2 RVO war umzustellen in eine Ermächtigung gemäß § 118 Absatz 1, Satz 1 SGB V zur Behandlung des Personenkreises nach § 118 Absatz 2 für folgende Leistungen:
Durchführung ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung auf Originalschein oder auf Überweisung niedergelassener Vertragsärzte.
Genehmigungspflichtige Leistungen sind nur dann im Rahmen dieser Institutsermächtigung von entsprechend qualifizierten Ärzten abrechnungsfähig, wenn für diese jeweils eine entsprechende Genehmigung durch die zuständige Dienststelle der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vorliegt."
Mit Schreiben vom 1. August 2013 beantragte die Beigeladene zu 7) bei dem ZA eine "Präzisierung der Beschlussfassung bezüglich der Ermächtigung der Psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 1 SGB V". Diesem Antrag ging eine Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe voraus, mit der diese darauf hingewiesen hatte, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen den Krankenkassen und dem Kläger über die Frage bestünden, ob Tageskliniken von den Institutsermächtigungen umfasst seien.
Nachdem der Kläger im Anhörungsverfahren erklärt hatte, er sehe eine Präzisierung als nicht erforderlich an (Stellungnahme vom 18. September 2013), ergänzte der ZA für den Regierungsbezirk Arnsberg I die Institutsermächtigung für die "Durchführung ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung auf Originalschein oder auf Überweisung niedergelassener Vertragsärzte" mit Beschluss vom 13. Februar 2014 um folgenden Passus:
"Die Ermächtigung bezieht sich ausschließlich auf den im Beschluss genannten Stand- und Leistungsort, der durch die im Beschluss genannte Anschrift der K-Klinik Dortmund festgelegt wird; eine darüber hinausgehende Leistungserbringung an weiteren Orten, insbesondere an räumlich ausgegliederten Tageskliniken, ist nicht Gegenstand der Ermächtigung."
Die unterschiedliche Auslegung der Institutsermächtigung durch den Beklagten und die Beigeladene zu 7) habe - so der ZA zur Begründung - eine Präzisierung erforderlich gemacht. Die im Jahr 1993 erteilte Ermächtigung beziehe sich dem Wortlaut nach auf die genannte Klinik und ihre Anschrift.
Gegen den ihm am 13. März 2014 zugestellten Beschluss erhob der Kläger am 4. April 2014 Widerspruch. Der Beschluss sei bereits unbestimmt, da nicht klar sei, auf welchen "Beschluss" er sich beziehe. Insbesondere werde die ursprüngliche Ermächtigung vom 28. Januar 1993 nicht erwähnt. Der Beschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil er eine nachträgliche Nebenbestimmung enthalte, mit welcher der räumliche Geltungsbereich eingeschränkt werde. Auf den übrigen Inhalt der Widerspruchsbegründung vom 29. Juli 2014 wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 änderte...