Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 28.4.2021 - L 11 KA 44/17, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28. Februar 2018 werden zurückgewiesen.
Der Beschluss des Beklagten vom 16. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladene zu 2) bis 1), die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit welcher der Beklagte die Reichweite einer Institutsermächtigung (§ 118 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ≪SGB V≫) feststellen wollte.
Der Kläger ist Träger von insgesamt elf Kliniken für Erwachsenenpsychiatrie und vier Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Unter anderem betreibt er die K-Klinik Paderborn, die vormalige X Klinik für Psychiatrie. Die K-Klinik Paderborn verfügte nach dem Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 2. Mai 2012 über diverse - überwiegend dezentral geführte - Tageskliniken mit geronto- und allgemeinpsychiatrischem sowie suchtmedizinischem Schwerpunkt mit Standorten in Paderborn (Allgemeinpsychiatrische Tagesklinik Paderborn, gerontopsychiatrische Tagesklinik Paderborn, Suchttagesklinik Paderborn) sowie in Salzkotten (Allgemeinpsychiatrische/gerontopsychiatrische Tagesklinik Salzkotten).
Mit Beschluss vom 13. Januar 1993 stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte (ZA) für den Regierungsbezirk Detmold die für die (damalige) X Klinik für Psychiatrie auf Grundlage von § 386n Abs. 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehende Vertragsermächtigung zugunsten einer Institutsermächtigung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V um. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut:
"Die X Klinik für Psychiatrie in Paderborn wird gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auf Überweisung durch niedergelassene Vertragsärzte vom 13.01.1993 an unbefristet für folgende Leistungen ermächtigt:
Durchführung ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung auf Originalschein oder auf Überweisung niedergelassener Vertragsärzte.
Genehmigungspflichtige Leistungen sind nur dann im Rahmen dieser Institutsermächtigung von entsprechend qualifizierten Ärzten abrechnungsfähig, wenn für diese jeweils eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vorliegt."
Mit Schreiben vom 1. August 2013 beantragte die Beigeladene zu 1) bei dem ZA eine "Präzisierung der Beschlussfassung bezüglich der Ermächtigung der Psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 1 SGB V". Diesem Antrag ging eine Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe voraus, mit dem diese darauf hingewiesen hatte, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen den Krankenkassen und dem Kläger über die Frage bestünden, ob Tageskliniken von den Institutsermächtigungen umfasst seien.
Nachdem der Kläger im Anhörungsverfahren erklärt hatte, er sehe eine Präzisierung für nicht erforderlich an (Stellungnahme vom 18. September 2013), ergänzte der ZA für den Regierungsbezirk Detmold die Institutsermächtigung für die "Durchführung ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung auf Originalschein oder auf Überweisung niedergelassener Vertragsärzte" mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 um folgenden Passus:
"Die Ermächtigung bezieht sich ausschließlich auf den im Beschluss genannten Stand- und Leistungsort, der durch die im Beschluss genannte Anschrift der K-Klinik Paderborn festgelegt wird; eine darüber hinausgehende Leistungserbringung an weiteren Orten, insbesondere an räumlich ausgegliederten Tageskliniken, ist nicht Gegenstand der Ermächtigungen."
Die unterschiedliche Auslegung der Institutsermächtigung durch den Beklagten und die Beigeladene zu 1) habe - so der ZA zur Begründung - eine Präzisierung erforderlich gemacht. Die im Jahr 1993 erteilte Ermächtigung beziehe sich dem Wortlaut nach auf die genannte Klinik und ihre Anschrift.
Gegen den ihm am 30. Oktober 2013 zugestellten Beschluss erhob der Kläger am 8. November 2013 Widerspruch. Der Beschluss sei bereits unbestimmt, da nicht klar sei, auf welchen Beschluss er sich beziehe. Es sei unklar, ob es sich bei dem "im Beschluss genannten Stand- und Leistungsort" um den Beschluss vom 13. Januar 1993 oder um den angefochtenen Änderungsbeschluss handele. Der Beschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil er eine nachträgliche Nebenstimmung enthalte, mit welcher der räumliche Geltungsbereich eingeschränkt werde. Auf den übrigen Inhalt der Widerspruchsbegründung vom 28. Juli 2014 wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 änderte der Beklagte den Beschluss des ZA und fasste ihn wie folgt:
"Es wird festgestellt, dass die Ermächtigung der K-Klinik Paderborn zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte ...