Leitsatz (amtlich)

1. Arbeiten an elektrischen Arbeitsmaschinen unter Tage, die grundsätzlich nach den Bestimmungen der Bergaufsicht nur von Elektrohauern ausgeführt werden dürfen, sind auch dann Hauerarbeiten iS von § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO, wenn sie von Elektromonteuren der Bergbauzulieferfirmen verrichtet werden.

2. Auf den zeitweisen Arbeitseinsatz bei der Montage solcher Maschinen außerhalb privilegierter Betriebspunkte ist § 7 Nr 3 HaVO von seinem Normzweck her analog anzuwenden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.06.1986; Aktenzeichen 5a RKn 17/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662058

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