Leitsatz (amtlich)
1. Arbeiten an elektrischen Arbeitsmaschinen unter Tage, die grundsätzlich nach den Bestimmungen der Bergaufsicht nur von Elektrohauern ausgeführt werden dürfen, sind auch dann Hauerarbeiten iS von § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO, wenn sie von Elektromonteuren der Bergbauzulieferfirmen verrichtet werden.
2. Auf den zeitweisen Arbeitseinsatz bei der Montage solcher Maschinen außerhalb privilegierter Betriebspunkte ist § 7 Nr 3 HaVO von seinem Normzweck her analog anzuwenden.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1662058 |
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