rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.08.1997; Aktenzeichen S 31 Vs 8/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.08.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "G" und "B" vorliegen.
Die 1993 geborene Klägerin leidet an einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus I.
Im April 1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Gewährung der Nachteilsausgleiche "H", "B" und "RF". Zur Stützung ihres Begehrens legte sie ein Attest des Klinikums W. vor, wonach bei ihr wegen der Hypoglykämiegefahr Hilflosigkeit bis mindestens zur Vollendung des 16. Lebensjahres bestehe. Mit Bescheid vom 07.06.1996 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "H" fest. Die Gewährung der Nachteilsausgleiche "B" und "RF" lehnte er ab.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem Begehren, bei ihr das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G" und "B" festzustellen. Sie trug vor, wegen ihrer Krankheit benötige sie ständige Begleitung durch ihre Eltern.
Am 02.01.1997 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 09.01.1997 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie hat eine weitere Bescheinigung des Klinikums W. vorgelegt. Danach ist aus ärztlicher Sicht bei einem an Diabetes mellitus erkrankten Kleinkind eine ständige Begleitung durch eine im Umgang mit der Erkrankung eingehend geschulte Person erforderlich. Deshalb ergebe sich für die Eltern der Klägerin ein erheblicher Mehraufwand an Pflege und Beaufsichtigung, da sie im Unterschied zu anderen Eltern die Klägerin ständig selbst beaufsichtigen müßten oder für die Beaufsichtigung entsprechendes Fachpersonal zu beschäftigen habe. Der Nachteilsausgleich "B" sei aus ärztlicher Sicht damit voll gerechtfertigt.
Mit Urteil vom 22.08.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 06.10.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.10.1997 Berufung eingelegt.
Sie legt dar, daß bei ihr die abstrakte Gefahr des Auftretens von hypoglykämischen Schocks bestehe. Sie sei weder in der Lage, einen Zustand von Unterzuckerung festzustellen, noch geeignete Maßnahmen gegen eine Unterzuckerung zu ergreifen. Wegen der andauernden Gefährdungslage sei sie auf eine ständige Beaufsichtigung durch ihre Eltern angewiesen. Aufgrund der ständigen Beaufsichtigung durch ihre Eltern sei bei ihr bislang nur einmal ein hypoglykämischer Schock aufgetreten. Sie vertritt die Auffassung, eine andauernde Gefährdungslage reiche für die Gewährung des Nachteilsausgleiches "B" aus. Die in Nr. 30 Abs. 2 und 32 Abs. 1 der Anhaltspunkte Stand 1996 statuierte Vorgabe, daß bei der gutachterlichen Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Nachteilsausgleiche "G" und "B" bei Kleinkindern die gleichen Kriterien maßgebend seien wie bei Erwachsenen, sei fehlerhaft, da den kinderspezifischen Bedürfnissen keine Rechnung getragen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.08.1997 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.06.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.01.1997 zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G" und "B" festzustellen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Schwerbehindertenakte des Beklagten sowie auf die beigezogene Akte des Sozialgerichts Düsseldorf, S 37 P 8/97, und der Pflegeakte der Barmer Ersatzkasse Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Bei der Klägerin liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "G" und "B" nicht vor.
Die persönlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" gemäß § 59 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) definiert § 60 Abs. 1 Satz 1 SchwbG dahin, daß in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht unerhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bemißt sich dabei nach einer Wegstrecke von zwei km bei einer Gehdauer von etwa einer halbe...