nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.01.2003; Aktenzeichen S 15 (3,8) RJ 222/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 37/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2003 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente für den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin T Q, die Gewährung einer Hinterbliebenenrente für die Klägerin sowie die Anerkennung einer Beschäftigung im Sinne des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) streitig.

Der Ehemann der Klägerin wurde am 00.00.1928 in C als polnischer Staatsangehöriger geboren. Ab dem 10. Lebensjahr besuchte er die Volksschule. Im Januar 1940 wurde er in das Ghetto C verbracht und von dort im Juni 1943 in das KZ Waldenburg. Dort wurde er im Mai 1945 befreit. Nachdem er zunächst für eine kurze Zeit nach Polen zurückgekehrt war und einige Zeit in einem Lager für "displaced Person" (DP-Lager) in Bergen-Belsen verbracht hatte, wanderte er im Juli 1948 nach Israel ein. Dort diente er zwei Jahre beim Militär und wurde 1950 entlassen. Er war israelischer Staatsangehöriger und entrichtete von 1954 bis Ende 1990 Beiträge zur israelischen Nationalversicherung. Er war anerkannter Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und bezog Leistungen nach diesem Gesetz. Die Klägerin heiratete er 1959.

Am 20.12.1990 stellte er einen Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen und am 09.01.1991 beantragte er die Gewährung eines Altersruhegeldes. Er verstarb am 00.02.1992. Die Klägerin beantragte am 06.07.1992 die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Hinsichtlich der zurückgelegten Versicherungszeiten gab sie an, dass ihr Ehemann von Juli 1942 bis Mai 1943 als Arbeiter bei der Firma M, I, Sattler- und Militärbekleidungsfabrik, in C gearbeitet habe. Er habe ein monatliches Arbeitsentgelt erhalten, dessen Höhe ihr nicht erinnerlich sei. Sie legte eine schriftliche Erklärung der Zeugin N U vor. Diese bestätigte eine Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin von Sommer 1942 bis Mitte 1943 als Arbeiter bei der Firma M und I in C.

Mit Bescheid vom 20.10.1992 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente und Gewährung einer Hinterbliebenenrente ab. Es seien keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen. Die in der Zeit von Sommer 1942 bis Mitte 1943 verrichtete Tätigkeit sei als Zwangsarbeit anzusehen und sei somit keine versicherungspflichtige Tätigkeit.

Den Widerspruch der Klägerin vom 06.11.1992 wies die Beklagte nach Beiziehung der Entschädigungsakte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.1998 als unbegründet zurück. Da ein rentenversicherungspflichtiges Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe, könnten auch Ersatzzeiten nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerin hat am 01.10.1998 Klage erhoben. Die Tätigkeit ihres Ehemannes in der Sattel- und Militärbekleidungsfabrik sei keine Zwangsarbeit gewesen. Die Zeugen hätten im Verwaltungsverfahren glaubhaft bekundet, dass es sich um eine Beschäftigung gegen Entgelt gehandelt habe. Im übrigen seien Ersatzzeiten wegen verfolgungsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit zumindest bis 1948 anzuerkennen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N U. Diese hat unter anderem ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin in der fraglichen Zeit in der Fabrik von Lodz gearbeitet habe, bis er 1943 in die Lager transportiert worden sei. Wegen der weiteren Angaben der Zeugin wird auf das Protokoll des Amtsgerichts Tel Aviv vom 27.10.1999 (Übersetzung Bl. 57 ff. der Streitakte) verwiesen.

Mit Urteil vom 09.01.2003 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Es könne nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass der Ehemann der Klägerin in der Zeit von Juli 1942 bis Mai 1943 eine freiwillige und entgeltliche Tätigkeit verrichtet habe. Die Angaben der Zeugin seien widersprüchlich. Während sie in ihrer Erklärung im Mai 1992 angegeben habe, dass der Ehemann der Klägerin in der fraglichen Zeit die von der Klägerin behauptete Tätigkeit verrichtet habe, erkläre sie nun, er habe in der fraglichen Zeit in der Fabrik von Lodz gearbeitet. Dies sei unverständlich, da Lodz ca. 190 km von C entfernt liege und in dem Lebenslauf des Ehemannes der Klägerin nie aufgetaucht sei. Sie habe auch keine Angaben dazu machen können, wie es zur Arbeitsaufnahme gekommen sei und ob auf den Ehemann der Klägerin Zwang ausgeübt worden sei. Zweifel ergäben sich auch deshalb, da die Zeugin angegeben habe, die Bezahlung sei wahrscheinlich in polnischer Währung erfolgt. Im Regierungsbezirk Kattowitz sei bereits 1939 die Reichsmark als einzig gültiges Zahlungsmittel eingeführt worden. Aus den Entschädigungsakten ergäben sich keine Hinweise au...

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