rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 27.03.2002; Aktenzeichen S 5 LW 43/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Produktionsaufgaberente (PAR) nach dem Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG). Dabei ist insbesondere streitig, ob er die von ihm unmittelbar vor Rentenantragstellung genutzten Flächen mit Ausnahme eines zulässigen Rückbehalts stillgelegt bzw. abgegeben hat.

Der am ...1940 geborene Kläger betrieb unstreitig bis zum 31.10.1996 ein landwirtschaftliches Unternehmen und bewirtschaftete zuletzt ca. 12 ha. Hierzu gehörte u.a. die Fläche " ... Nr ... und ..." mit einer Größe von 1,3962 ha, die zu gleichen Teilen im Miteigentum des Klägers und seiner am ...1907 geborenen und am ...1998 verstorbenen Mutter Frau G ... L ... stand.

Am 15.10.1996 schloss der Kläger mit Herrn D ..., der seit Juli 1942 als Landwirt in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen ist, einen schriftlichen Pachtvertrag über eine Fläche von 0,6981 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, i.e. die Hälfte der Gesamtfläche " ...". Unter § 1 des Pacht vertrages heißt es, über die Lage und Beschaffenheit der Flächen bestehe zwischen den Pachtparteien Einigkeit. Die Pachtzeit sollte laut Pachtvertrag am 11.11.1996 beginnen und am 31.12.2006 enden.

Nachdem die Kreisbauernschaft S ... dem Kläger im Rahmen eines Beratungsgesprächs mitgeteilt hatte, dass er die streitige Fläche nur dann im Sinne des § 1 FELEG abgegeben habe, wenn seine Mutter ihren Flächenanteil an der Gesamtfläche " ..." mitverpachte, auf die schriftliche Mitverpachtung allerdings verzichtet werden könne, wenn der Kläger seinen Miteigentumsanteil verkaufe, wurde der mit Herrn D ... geschlossene Pachtvertrag nicht umgesetzt. Vielmehr verkaufte der Kläger seinen Miteigentumsanteil mit notariellem Kaufvertrag vom 31.10.1996 an seinen Bruder, Herrn Peter L ..., der zuvor kein Landwirt war. Sodann verpachteten die Mutter des Klägers und sein Bruder die gesamte Fläche " ..." mündlich und unbefristet an Herrn D ...

Im Dezember 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer PAR ab Vollendung des 55. Lebensjahres.

Er legte eine auf den 20.11.1996 datierte Pachtbescheinigung auf einem Formblatt der Beklagten vor. Daraus geht hervor, dass die Mutter des Klägers diesem eine Fläche von 4,6490 ha Landwirtschaft und 0,50 ha Forstfläche bis zum 31.10.1996 verpachtet hatte und einer Stillegung oder strukturverbessernden Abgabe im Sinne des FELEG widersprach. Die Bescheinigung trägt die Unterschrift "G. L ...". Die Echtheit der Bescheinigung ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit Bescheid vom 26.08.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass bisher nicht sämtliche von dem Kläger bewirtschafteten Flächen im Sinne des FELEG zurückgegeben worden seien.

Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs machte der Kläger u.a. geltend, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden zu müssen, als habe er seinen Miteigentumsanteil an der Fläche " ..." durch den mit Herrn D ... am 15.10.1996 geschlossenen Pachtvertrag im Sinne des Gesetzes abgegeben. Seine Mutter habe den Pachtvertrag zwar nicht unterschrieben. Die fehlende Unterschrift seiner Mutter beruhe aber auf der Fehlberatung der Kreisbauernschaft S ... Wenn diese ihm nicht mitgeteilt hätte, dass auf die schriftliche Mitverpachtung durch seine Mutter verzichtet werden könne, wenn er seinen Anteil an der Fläche veräußere, hätte er seinen Miteigentumsanteil nicht an seinen Bruder verkauft. Erst bei Ablehnung seines Rentenantrags habe er dann von der Beklagten erfahren, dass nicht eine schriftliche Verpachtung des Anteils der Mutter, sondern das Einverständnis der Mutter erforderlich gewesen sei, dass er seinen Miteigentumsanteil schriftlich verpachten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei sie aufgrund ihrer schweren Erkrankung jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, eine gültige Unterschrift abzugeben. Diese Unterschrift hätte seine Mutter aber auf jeden Fall geleistet, weil sie über ihren Miteigentumsanteil dann hätte weiterhin frei verfügen können. Im Übrigen sei seine Mutter sogar mit einer mündlichen Verpachtung auch ihres Miteigentumsanteils einverstanden gewesen. Zwar habe sie ihren Miteigentumsanteil an der Fläche nicht schriftlich mitverpachten wollen, weil sie darüber habe frei verfügen wollen. Bei einer nur mündlichen Verpachtung habe sie jedoch die Möglichkeit gesehen, das Land kurzfristig zurückzunehmen.

Auf Anfrage der Beklagten räumte die Kreisbauernschaft S ... ein, dem Kläger anlässlich eines Beratungsgesprächs geraten zu haben, seinen Miteigentumsanteil an der hier streitigen Fläche " ..." zu veräußern. Der zuständigen Sachbearbeiterin sei nicht aufgefallen, dass der zuläs...

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