nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.06.2002; Aktenzeichen S 11 RJ 248/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Versicherungsnummer, die das Geburtsdatum 01.01.1941 enthält.

Der in Marokko geborene Kläger marokkanischer Staatsangehörigkeit reiste am 00.00.1962 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger verfügte zum damaligen Zeitpunkt über folgende Papiere, die jeweils als Geburtsdatum 1941" auswiesen, wobei Angaben zu Monat und Tag fehlten:

- Carte D'Identitè Marocain", vom 04.04.1957

- Carte d'Immatriculation der Caisse d'Assurance Sociales Oran" von Mai 1957

- Führerschein vom 04.11.1961

Am 08.04.1962 meldete sich der Kläger an. In der Anmeldebestätigung des Landkreises E vom 08.04.1962 ist der Kläger mit dem Geburtsdatum 01.01.1941 aufgeführt. Am 15.04.1962 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis beim Landkreis E. In dem entsprechenden Antrag vom 15.04.1962 ist als Geburtsdatum der 01.01.1941 eingetragen. Ausweislich der Versicherungskarte Nr. 1 war der Kläger zunächst ab dem 09.04.1962 bis zum 25.12.1962 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig tätig. Diese Versicherungskarte wurde dem Kläger am 11.04.1962 ausgestellt. Auf ihr ist als Geburtsdatum der 01.01.1941 eingetragen. Eine Versicherungsnummer wurde dem Kläger nicht zugeteilt. 1963 wurde der Kläger in Marokko in das Geburtsregister mit dem Geburtsdatum 1941" eingetragen. Nach erfolgter Wiedereinreise vom 06.04.1963 erstattete der Kläger beim Landkreis E am 22.07.1963 erneut eine Aufenthaltsanzeige. In der Anzeige ist als Geburtsdatum der 01.01.1941 angegeben. Ab dem 10.04. 1963 war der Kläger erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Am 16.12.1971 beantragte der Kläger die Ausstellung der Versicherungskarte Nr. 4 und außerdem die Feststellung einer Versicherungsnummer, letzteres mit der Begründung, dass er bisher in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, ohne eine Versicherungsnummer erhalten zu haben. In dem Antrag ist als Geburtsdatum der 01.01.1941 eingetragen. Am 10.02.1972 wurde dem Kläger die Versicherungskarte Nr. 4 ausgestellt, in der als Geburtsdatum der 01.01.1941 und als Versicherungsnummer 13 010141 M 083 eingetragen wurde. Am 06.11.1979 erteilte die Beklagte dem Kläger die Versicherungsnummer 000 und legte die alte Versicherungsnummer am 25.01.1980 still. In der Folgezeit wurde der Kläger unter dieser Versicherungsnummer bei den Sozialversicherungsträgern geführt. Im September 1998 wurde der Kläger eingebürgert. Er erhielt einen deutschen Personalausweis, der als Geburtsdatum den 01.01.1941 ausweist.

Im April bzw. Juni 2000 begehrte der Kläger von der Beklagten eine Kontenklärung und eine Rentenauskunft. Da die Rentenauskunft unterschiedliche Daten für den Beginn einer vorzeitigen Altersrente enthielt, bat der Kläger die Beklagte im Dezember 2000 um Mitteilung, welches Datum für einen etwaigen Beginn einer vorzeitigen Altersrente verbindlich gelte. Dabei verwies er darauf, am 01.01.1941 geboren und, bevor die Versicherungsnummer 000 vergeben worden sei, immer unter dem Geburtsdatum 01.01.1941 registriert worden zu sein. Nach weiterer Korrespondenz mit der Beklagten bat der Kläger um die Erteilung einer Versicherungsnummer, die das Geburtsdatum 01.01.1941 enthält.

Mit Bescheid vom 11.06.2001 lehnte die Beklagte die Erteilung einer solchen Versicherungsnummer ab. Das Geburtsdatum 01.01. 1941 sei zwar als erstes gegenüber einem Sozialleistungsträger angegeben worden, doch sei zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass ältere Personaldokumente (ausgestellt 1957) lediglich das Geburtsjahr 1941 beurkundeten. Den älteren Urkunden werde der höhere Beweiswert zugemessen. Die Versicherungsnummer 000 bleibe daher weiterhin gültig.

Dem entgegnete der Kläger mit seinem fristgemäßen Widerspruch, er habe bei seiner Einreise als Geburtsdatum den 01.01.1941 angegeben, so dass dieses Datum maßgeblich sei, § 33 a Absatz 1 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I). Davon dürfe die Beklagte nicht abweichen, § 33 a Absatz 2 SGB I, da sich auch aus älteren Urkunden nichts anderes ergebe. Diese würden nämlich 1941 ausweisen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.10.2001).

Am 07.11.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente.

Am 26.11.2001 hat er Klage erhoben, mit der er weiterhin begehrt, ihm eine Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 01.01.1941 zu erteilen. Er wiederholt seine Auffassung, dass nach § 33 a Absatz 1 SGB I seine erste Angabe entscheidend sei, also der 01.01.1941, und die Beklagte davon nur abweichen dürfe, wenn sich ein anderes Geburtsdatum aus älteren Urkunden als dem Zeitpunkt der ersten Angabe...

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