Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.08.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente für die Zeit ab Januar 2015.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit bei der freiwilligen Z. der Stadt Q. am 11.03.2001 einen Arbeitsunfall, als er beim Herabsteigen auf einer Treppe mit dem Kopf gegen eine Querverstrebung schlug. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine HWS-Zerrung (Durchgangsarztbericht vom 12.03.2001). Die Gewährung von Verletztenrente wurde abgelehnt (Bescheid vom 24.07.2003, Widerspruchsbescheid vom 18.11.2003). Die dagegen beim Sozialgericht (SG) Aachen erhobene Klage ( S 9 U 116/03 ) wurde zurückgenommen. Der mit Schreiben vom 26.02.2009 gestellte Überprüfungsantrag nach§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wurde abgelehnt (Bescheid vom 27.03.2009, Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009), die dagegen beim SG Aachen erhobene Klage ( S 1 U 59/09 ) mit Gerichtsbescheid vom 18.06.2010 abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ein ( L 15 U 460/10 ). Der Senat holte von Amts wegen ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L. ein, der das Vorliegen von unfallbedingten Gesundheitsstörungen verneinte (Gutachten vom 12.02.2013).
Am 16.10.2001 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, als er bei einem Zugunfall mit Personenschaden eingesetzt war, bei welchem ein Bekannter des Klägers getötet worden war (Unfallanzeige vom 05.06.2009). Das Ereignis wurde mit Bescheid vom 04.05.2010 als Arbeitsunfall anerkannt, die Übernahme der Kosten für therapeutische Maßnahmen (Psychotherapie) aus Anlass des Ereignisses abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 28.10.2010 wurde zudem die Gewährung einer Rente abgelehnt. Die dagegen eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2011 zurückgewiesen. In dem dagegen beim SG Aachen geführten Klageverfahren ( S 6 U 33/11 ) wurde nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten der Fachärztin für Nervenheilkunde, Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie U. eingeholt, welche das Vorliegen von unfallbedingten Gesundheitsschäden auf neuropsychiatrischem Gebiet verneinte (Gutachten vom 02.01.2012). Die Klage wurde sodann mit Urteil vom 14.09.2012 abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren ( L 15 U 701/12 ) wurde auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten des Facharztes für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie M. eingeholt, welcher eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostizierte, dem Ereignis vom 16.10.2001 jedoch keine eigenständige Gesundheitsstörung bzw. Krankheitsentwicklung zuordnete (Gutachten vom 24.03.2014).
Am 06.06.2003 erlitt der Kläger erneut einen Arbeitsunfall, als bei einem Einsatz unter Atemschutz auf der 3. Etage der betroffenen Wohnung das Atemschutzgerät ausfiel, der Kläger keine Luft mehr bekam und den Brandort durch das Treppenhaus verlassen musste.
Gegenüber dem Hausarzt X. gab der Kläger anlässlich einer Vorstellung am 03.12.2003 an, er habe vor etwa ½ Jahr einen Feuerwehreinsatz mit defektem Atemgerät in unmittelbarer Feuerexposition getätigt und leide seitdem unter claustrophobischen Symptomen und Angstzuständen. X. diagnostizierte einen Verdacht auf reaktive Panikattacken nach akut lebensbedrohlicher Gefährdung bei einem Feuerwehreinsatz und überwies den Kläger an den Arzt für Neurologie und Psychiatrie G. (H-Arzt-Bericht vom 05.12.2003), welcher zunächst eine Anpassungsstörung nach akuter existenziell bedrohlicher Situation diagnostizierte (Berichte vom 08.12.2003, 19.04.2004 und vom 05.10.2004) und die Kontaktaufnahme mit der Traumaambulanz des H. für Psychosomatik und Psychotraumatologie Ü. empfahl. Die Behandlung dort (u.a. Berichte vom 12.11.2004, 05.01.2005, 21.02.2005, 12.04.2005, 08.06.2005 und vom 10.08.2005) erfolgte sodann ebenso wie die weitere Behandlung bei Herrn G. (u.a. Berichte vom 09.02.2005, 23.08.2005 und vom 03.11.2005) und in der P. (u.a. Bericht vom 11.04.2006), jeweils unter der Diagnose PTBS. In der Zeit vom 02.05.2006 bis 27.06.2006 erfolgte zudem eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der I.-Klinik W., wo ebenfalls die Diagnose PTBS gestellt wurde (Bericht vom 05.07.2006).
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Z.-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Z.-NRW) zog die Einsatzberichte bei und befragte den Kläger sowie seine Kollegen zum Unfallhergang. Sodann veranlasste sie eine Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Neurologie C.. Diese diagnostizierte eine leichtgradige depressive Störung sowie einen Verdacht auf eine Angststörung. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis vom 06.06.2003 lasse sich nicht begründen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege auf neuro...