Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversicherung. Zahlung an berufsständische Versorgungseinrichtung. Jahresfrist
Orientierungssatz
1. Die Nichteinbeziehung privater Lebens- oder Rentenversicherungsunternehmen in die Nachversicherung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Der Nachzuversichernde kann den Antrag auf Zahlung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nur stellen, wenn er innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzung für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung wird. Die in § 186 Abs 3 SGB 6 für die Stellung des Antrags geltende Jahresfrist ist auch dann maßgeblich, wenn die berufsständische Versorgungseinrichtung erst später als ein Jahr nach dem Ausscheiden des Nachzuversichernden aus der versicherungsfreien Beschäftigung errichtet wird.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen an ein privates Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsunternehmen.
Der 1948 geborene Kläger war vom 01.09.1967 bis 30.04.1995 als Beamter der Finanzverwaltung des beigeladenen Landes Nordrhein-Westfalen zuletzt als Steueroberamtsrat versicherungsfrei beschäftigt. Bei seinem Ausscheiden hatte er keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung. Seit dem 09.05.1995 ist der Kläger als Steuerberater zugelassen.
Am 08.11.1995 beantragte der Kläger bei dem Beigeladenen, die Beiträge für die Nachversicherung an die Allianz-Lebensversicherungs-AG zu überweisen. Dort werde er eine Versicherung abschließen, die ihm erhebliche Vorteile gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung biete.
Der Beigeladene führte die Nachversicherung bei der Beklagten durch und überwies Beiträge in Höhe von 365.953,32 DM. Mit Bescheid vom 16.01.1996 lehnte die Beklagte die Überweisung der Nachversicherungsbeiträge an die Allianz-Lebensversicherungs-AG ab. Nachversicherungsbeiträge könnten gemäß § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) auf Antrag an eine berufsständische Versorgungseinrichtung bezahlt werden. Die Allianz-Lebensversicherungs-AG zähle aber nicht zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Zur Begründung seines Widerspruchs vertrat der Kläger die Auffassung, die Nichteinbeziehung privater Versicherungen in die Regelung des § 186 SGB VI beschränke die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Disposition, stelle sich als durch keinen vernünftigen Grund gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und verletze auch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für das Begehren des Klägers gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Nachversicherung sei gemäß § 185 SGB VI grundsätzlich beim Rentenversicherungsträger durchzuführen. Einzige Ausnahme sei gemäß § 186 SGB VI eine Nachversicherung bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Dazu sei aber erforderlich, daß der Antragsteller spätestens ein Jahr nach Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes geworden sei. Daran fehle es hier.
Mit der Klage hat der Kläger seine verfassungsrechtlichen Bedenken wiederholt.
Die Beklagte hat sich in ihrer Auffassung durch ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.10.1992 (S 5 An 1701/91) bestätigt gesehen.
Der Beigeladene hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen.
Durch Urteil vom 19.02.1998, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Einen Vertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen habe er noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Februar 1998 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 zu verurteilen, die für die Zeit vom 01. September 1967 bis zum 30. Juni 1995 erhaltenen Nachversicherungsbeiträge an ein privates Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsunternehmen nach seiner Wahl zu überwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch wenn in Nordrhein-Westfalen jetzt ein berufsständisches Versorgungswerk für Steuerberater gegründet worden sei, lägen die Voraussetzungen des § 186 SGB VI wegen Fristüberschreitung nicht vor.
Der mit Empfangsbekenntnis vom 15.01.1999 vom Termin benachrichtigte Beigeladene war im Termin nicht vertreten. Er hat sich nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in Abwesenheit des Beigeladenen verhandelt und entschieden. Auf diese Möglichkeit, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergibt, ist der Beigeladene in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist n...