rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 29.08.1997; Aktenzeichen S 11 (5,11) V 296/88) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.08.1997 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten sind die Anerkennung einer Crohn-Krankheit und neurologischer Ausfälle (u.a. Lähmungserscheinungen) als Wehrdienstbeschädigung (WDB) sowie die entsprechende Leistungsgewährung.
Der 1945 geborene Kläger war vom 00.00.1965 bis 00.00.1997 (Versetzung in den Ruhestand) Soldat der Bundeswehr im Fernmeldebereich. Nach seiner Beförderung zum Unteroffizier bzw. Stabsunteroffizier nahm er 1969 an weiteren Unteroffizierslehrgängen teil (u.a. Unteroffizierslehrgang B mit Einzelkämpferausbildung vom 07.01. bis 18.03.1969). Ab Oktober 1976 war er Offizier, zunächst Leutnant, dann Oberleutnant und zuletzt Hauptmann.
Im Oktober 1968 trat nach den Eintragungen in der Gesundheitskarte (G-Karte) ein beginnender periproktischer Abszess auf, der mit Salben und Rotlicht behandelt wurde. Die Behandlung wurde am 31.12.1968 abgeschlossen. In der Folgezeit finden sich in der G-Karte keine Eintragungen. Unter dem 04.12.1969 ist vermerkt: Magenschmerzen, Durchfälle, perianale Fistel. Zur weiteren Abklärung wurde der Kläger im Dezember 1969 im Bundeswehrkrankenhaus (BWK) A untersucht, wo er auch in der Folgezeit in den Jahren 1970 und 1971 mehrfach stationär behandelt wurde. Wegen noch bestehender Durchfälle und Fisteleiterungen kam es im November 1972 zu einer neuerlichen stationären Behandlung, diesmal im BWK I. Hier wurde wegen einer Crohn-Krankheit die operative Behandlung im N-Krankenhaus I veranlasst, die im Januar 1971 durchgeführt wurde.
Nachdem die Crohn-Krankheit in den Jahren zuvor keine wesentlichen Beschwerden mehr verursacht hatte, traten Anfang 1986 neuerliche Beschwerden auf. Unter dem 15.11.1986 ist in der G-Karte angegeben: Seit gestern starke Schmerzen über der Steißbeinspitze mit Zunahme beim Stuhlgang. Es erfolgte die sofortige Einweisung in das BWK I1 (Chirurgische Abteilung 15.01. bis 21.01.1986, Internistische Abteilung 21.01. bis 23.01.1986). Wegen verstärkt auftretender vom Steißbein ausgehender Taubheitsgefühle wurde der Kläger am 23.01.1986 in die Universitätsklinik N1 verlegt. Hier wurde ein subduraler Abszess (Eiteransammlung unter der Rückenmarkshaut) mehrfach operativ behandelt. Zunächst aufgetretene umfangreiche Lähmungserscheinungen nach Art einer Querschnittslähmung bildeten sich im Laufe des Jahres 1986 nach durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen bis auf Restsymptome (Lähmung der Fußhebung und Fußsenkung des linken Beines, Einschränkung der Hüftmuskulatur links sowie Taubheitsgefühl im Gesäß und Genitalbereich) zurück.
Nachdem im Juli 1986 ein WDB-Verfahren eingeleitet worden war, ließ die Beklagte den Kläger durch den Oberstabsarzt Dr. T untersuchen und begutachten (Gutachten vom 18.11.1986). Dr. T erachtete die Voraussetzungen einer Kannversorgung für die Crohn-Krankheit mit ihren Folgeerscheinungen für gegeben, weil der Kläger als Soldat körperlichen und psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Zur Klärung der körperlichen und psychischen Belastungen zog die Beklagte Auskünfte der Dienststelle bei und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung des Klägers (Gutachten des Oberfeldarztes T1 vom 28.07.1987).
Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte es die Beklagte ab, die Gesundheitsstörungen: "chronische Darmerkrankung, operativ behandelt (Morbus Crohn), Reststörungen insbesondere am linken Bein nach inkompletter Querschnittslähmung durch mehrfach operativ behandelte Abszessbildung im Rückenmarkskanal" als Folge einer WDB anzuerkennen und einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die für die Anerkennung der Crohn-Krankheit erforderlichen Voraussetzungen seien auch im Rahmen einer Kannversorgung nicht erfüllt. Auch lasse sich aus der truppenärztlichen Behandlung kein WDB-Tatbestand ableiten (Bescheide vom 23.11.1987 und vom 11.11.1988).
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger weiterhin die Auffassung vertreten, die Crohn-Krankheit und die Folgen der 1986 aufgetretenen Querschnittslähmungssymptomatik seien als WDB anzuerkennen. Er hat vorgetragen, dass die ersten Symptome der Crohn-Krankheit kurz nach der schweren dienstlichen Belastung während des Unteroffizierslehrganges B vom 07.01. bis 18.03.1969 aufgetreten seien. Hierzu hat er die schweren körperlichen Belastungen während dieses Lehrgangs und die damaligen extremen winterlichen Witterungsverhältnisse geschildert und hierzu auch verschiedene schriftliche Zeugenerklärungen vorgelegt. Zudem hat er gemeint, die Crohn-Krankheit sei zu spät festgestellt worden. Hierdurch habe sich das Krankheitsbild verschlimmert. Die 1986 aufgetretenen Lähmungserscheinungen stellten sich als Fo...