nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.12.2002; Aktenzeichen S 10 RJ 250/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Waisenrente auch für den mehr als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum vom 23.12.1990 bis 31.12.1995 zusteht. Der am 00.00.1982 geborene Kläger lebte seit August 1989 mit seiner leiblichen Mutter und dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt. Der mit der Mutter des Klägers seit dem 02.11.1990 verheiratete Versicherte verstarb am 23.12.1990. Am 15.01.1991 sprach die Mutter des Klägers bei dem vom Sozialgericht als Zeugen gehörten Versicherungsältesten der Beklagten vor, mit dem zusammen sie einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Ehemannes aufnahm. Die Frage danach, ob Witwe, Witwer, der frühere Ehegatte Kinder haben, die im Verhältnis zu ihm/ihr waisenrentenberechtigt wären, ist im Antragsformular mit "Nein" angekreuzt. Ein Zusatzfragebogen zum Rentenantrag vom 15.01.1991 enthält auf die Frage nach dem seit dem Monat des Todes bezogenem Erwerbsersatzeinkommen die einzige Eintragung "Übergangsgeldleistungen bei Maßnahmen gegen Berufskrankheiten" sowie weiter "vom 02.11.1989 bis laufend Übergangsgeld, Arbeitsamt Düsseldorf, 900 075 s. Anlagen!". Im Zusammenhang mit dem Antrag abgeheftet sind verschiedene Bescheinigungen, nicht jedoch solche bezüglich des Übergangsgeldes. Mit Bescheid vom 13.06.1991 bewilligte die Beklagte der Mutter des Klägers Witwenrente nach dem Versicherten ab dem 23.12.1990. Im Mai 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Halbwaisenrente mit der Angabe, er sei der nichteheliche Sohn des Versicherten. Seine Mutter habe nach dem Tod des Versicherten Witwenrente erhalten und hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass ihm Halbwaisenrente zustehe. Er beantrage daher, die Halbwaisenrente rückwirkend zu bewilligen. Die Beklagte ermittelte zum Aufenthalt des Klägers in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten ab August 1989 sowie zu seiner aktuellen Ausbildungssituation und bewilligte dann mit Bescheid vom 04.12.2000 Waisenrente für die Zeit vom 01.05.1999 bis 31.01.2001. Rente könne nach § 99 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nur für 12 Monate vor dem Monat der Antragstellung geleistet werden. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger erneut einen Beratungsfehler der Beklagten bei der Antragstellung für die Witwenrente seiner Mutter geltend. Sie hätte seine Mutter darauf hinweisen müssen, dass ein Antrag auf Halbwaisenrente für ihn zu stellen sei. Mit Bescheid vom 23.01.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Halbwaisenrente für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 30.09.1999. Leistungen für den davor liegenden Zeitraum seien wegen der Begrenzung auf vier zurückliegende Jahre nach § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger erneut Widerspruch mit dem Ziel eines Zahlungsbeginnes ab Dezember 1990. Mit weiteren Bescheiden vom 09.05.2001 und 25.09.2001 bewilligte die beklagte dem Kläger Halbwaisenrente bis zum 31.07.2001 und berechnete diese aufgrund veränderter Entgeltpunkte neu. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Nachzahlungsanspruch sei nach § 44 Abs. 4 SGB X auf den bis zu vier Jahren zurückliegenden Zeitraum beschränkt.

Mit der Klage zum Sozialgericht hat der Kläger seine Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren fortgeführt. Die Beklagte hat weiter die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zwar dem Grunde nach als gegeben, dem Umfang nach jedoch auf vier zurückliegende Jahre entsprechend § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt angesehen.

Das Sozialgericht hat den seinerzeit tätigen Versichertensältesten F Q und die Klägerin in einer nichtöffentlichen Sitzung am 26.04.2002 angehört. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.12.2001 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Es hat die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, dem Kläger Waisenrente auch für die Zeit vom 23.12.1990 bis zum 31.12.1995 zu bewilligen. Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung seiner Halbwaisenrente ergebe sich aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der unterlassene Hinweis auf die Möglichkeit, für den Kläger Halbwaisenrente zu beantragen, einen Beratungsfehler des als Zeugen gehörten Versichertensältesten darstelle. Der Nachzahlungsanspruch sei auch nicht entsprechend § 44 Abs. 4 SGB X auf längstens vier zurückliegende Jahre beschränkt oder verjährt. Dieser von Rechtsprechung und Lit...

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