Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Auszahlung einer höheren Altersrente bereits zum 01.01.2018 und darüber hinaus die Bewilligung eines höheren Zuschusses zu den von ihm zu tragenden freiwilligen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am 24.03.1951 geborene Kläger beantragte am 16.06.2016 die Regelaltersrente und am 11.11.2016 auch die Zahlung eines Zuschusses zu den von ihm zu tragenden freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger anschließend erstmalig mit Bescheid vom 21.11.2016 ab dem 01.09.2016 die begehrte Altersrente in Höhe von 385,82 EUR. Hierbei berücksichtigte sie einen aktuellen Rentenwert von 30,45 EUR. Zudem gewährte sie dem Kläger auch einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 26,25 EUR, was dem hälftigen Wert von 14,6 % der Rentenauszahlungshöhe von 359,57 EUR entsprach. Im beigefügten Versicherungsverlauf waren im Übrigen auch rentenversicherungsrechtliche Zeiten in Ungarn - vom Kläger zurückgelegt zwischen den Jahren 2003 und 2011 - gespeichert.
Der Kläger ist bei der Betriebskrankenkasse N ab Rentenbeginn freiwillig versichert.
Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 19.05.2018 hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung zum 01.07.2018 auf. Die Höhe der monatlichen Rente setzte die Beklagte auf 405,93 EUR fest. Der monatliche Rentenanspruch betrage nunmehr 378,31 EUR, der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag 27,62 EUR. Aus der beigefügten Anlage wird ersichtlich, dass die Beklagte bei der Berechnung den aktuellen Rentenwert von monatlich 32,03 EUR zugrunde legte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28.05.2018 Widerspruch, begründete diesen jedoch im Folgenden nicht.
Den Widerspruch wies die Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2018 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 27.10.2018 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben und die Ansicht vertreten, die gravierendste Folge seiner geringen Rente sei die Benachteiligung bezüglich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, die rein auf Basis seiner niedrigen Rentenhöhe gewährt würden. Aufgrund der niedrigen Rente entstehe für ihn eine zusätzliche Beitragsbelastung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Gegenüber Normalrentnern stelle dies eine Benachteiligung dar.
Der Kläger hat die Mitteilungen der Krankenversicherung über die zu zahlenden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2017 und ab 01.01.2018 zur Gerichtsakte überreicht; daraus ergibt sich ein zu zahlender Beitrag in Höhe von 176,20 EUR für das Jahr 2017 und in Höhe von 179,32 EUR für das Jahr 2018.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
1.
a) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2018 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines grundrechtlichen Anspruchs auf die zusätzliche Anhebung der Niedrigrenten auszuzahlen,
b) hilfsweise, die Zuschüsse zum freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 50 %, berechnet aus seinem Anspruch auf Altersrente, zu tragen sowie
2.
a) festzustellen, dass die Beklagte beim Erlass des Bescheides vom 19.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2018 gegen Vorgaben des Grundgesetzes verstoßen hat;
b) andernfalls den Rechtsstreit zum Zwecke einer Vorlage beim Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof auszusetzen oder die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Köln die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2020 abgewiesen und hierzu wie folgt ausgeführt:
"Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden können, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG .
Das Klagebegehren war entsprechend dem sich aus der Klagebegründung ergebenden Rechtsschutzziel des Klägers nach dem Rechtsgedanken des § 123 SGG in der aus dem Tatbestand ersichtlichen Weise sachgerecht auszulegen.
Die zulässige, als kombinierte Anfechtungs-, Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 5 SGG statthafte Klage ist nicht begründet, die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG ist bereits nicht zulässig. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zum Bundessozialgericht hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2018 ist nicht zu beanstanden und verletzt den Kl...