rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 30.11.2001; Aktenzeichen S 34 LW 1/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Befreiung eines ehemaligen Landwirts von der Versicherungspflicht zur Beklagten.
Der am ...1954 geborene Kläger bewirtschaftete vom 01.01.1976 bis 31.05.1985 ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) und entrichtete Beiträge gemäß § 14 Abs.1 GAL. Nach Verkleinerung seines landwirtschaftlichen Betriebes unter die für die Versicherungspflicht maßgebliche Mindestgröße stellte die Beklagte das Ende der Beitragspflicht ab dem 01.06.1985 fest.
Unter dem 14.11.1985 erklärte der Kläger, dass er die Entrichtung von Beiträgen gemäß § 27 GAL fortsetzen wolle und ihm bekannt sei, dass diese Erklärung ununterbrochene Beitragspflicht vom Beginn des Monats an begründe, der auf das Ende der Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer folge, und zwar mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgaberente.
Auf dieser Grundlage erging am 09.12.1985 ein Bescheid über die Beitragspflicht ab dem 01.06.1985.
Im August 1992 erhielt der Kläger ein irrtümlich an ihn adressiertes Schreiben der Beklagten vom 21.08.1992. In dem Schreiben wird der Adressat darauf hingewiesen, dass Beiträge, die dieser für die Zeit ab September 1992 weiterentrichte, seinen Altersgeldanspruch nicht mehr erhöhen würden und die Beklagte davon ausgehe, dass er die Beiträge für Zeiten ab diesem Zeitpunkt nicht weiterentrichten möchte. Anlässlich dieses Schreibens wandte sich der Kläger im September 1992 durch einen Mitarbeiter der D ... telefonisch an die Beklagte. Aus einer handschriftlichen Telefonnotiz des Mitarbeiters der DAK über das mit einem Sachbearbeiter der Beklagten geführte Telefonat ergibt sich, dass das Schreiben vom 21.08.1992 für einen Versicherten namens "E ... A ..." bestimmt gewesen sei. Bei dem Kläger ("E ...") laufe alles wie früher.
Anlässlich der Einführung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zum 01.01.1995 übersandte die Beklagte dem Kläger unter dem 29.12.1994 ein Informationsschreiben, das den Hinweis enthielt, der Kläger könne sich gemäß § 84 Abs.2 S.1 ALG ab dem 01.01.1995 von der Versicherungspflicht befreien lassen, sofern der entsprechende Antrag bis zum 31.12.1995 gestellt werde. Ob dieses Schreiben dem Kläger zugegangen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit einem bei der Beklagten am 25.11.1998 eingegangenen Schreiben vom 19.11.1998 kündigte der Kläger die bestehende Versicherung zum nächst möglichen Termin.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 09.12.1998 unter Beifügung eines Exemplars des Informationsschreibens vom 29.12.1994 mit, dass eine Kündigung der freiwilligen Weiterzahlung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs machte der Kläger unter Hinweis auf eine Veröffentlichung in der Zeitschrift "Stiftung Warentest", Jahrgang 1997, geltend, dass eine freiwillige Versicherung jederzeit kündbar sei. Das Schreiben vom 29.12.1994 sei ihm bisher nicht bekannt gewesen.
Mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 12.01.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe die bestehende Pflichtversicherung nicht fristgerecht gekündigt. Eine fristgerechte Kündigung könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs angenommen werden, denn die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt. Eine Pflicht zur Beratung bestehe nur bei einem konkreten Anlass. Der Kläger habe der Beklagten aber keinen konkreten Anlass gegeben, ihn hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeit von der Versicherung zum 31.12.1995 zu beraten. Die Übersendung des Informationsschreibens vom 29.12.1994 beruhe nicht auf einer Informationspflicht der Beklagten, sondern sei lediglich eine Serviceleistung gewesen. Jeder mündige Bürger müsse sich von Gesetzesvorschriften Kenntnis verschaffen, die für ihn bedeutsam seien. Insoweit genüge es, dass das zum 01.01.1995 in Kraft getretene ALG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sei. Abgesehen davon müsse - soweit nicht substantiiert widerlegt - nach § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von einem Zugang des Informationsschreibens vom 29.12.1994 ausgegangen werden, zumal ein Postrücklauf nicht zu verzeichnen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 04.07.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte sah das Schreiben als Klage an und leitete es an das Sozialgericht Dortmund - Az.: S 34 LW 14/00 - weiter. Dort n...