Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Altersrente hat, wer u. a. die Wartezeit erfüllt hat. Sind die entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung rechtswirksam erstattet worden, so können aus deren Leistung Rechte nicht mehr hergeleitet werden.
2. Hat der Rentenversicherungsträger den Erstattungsanspruch des Versicherten rechtswirksam mit befreiender Wirkung durch Leistung erfüllt, so ist durch die Beitragserstattung das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst, mit der Folge, dass aus ihm Rechte nicht mehr hergeleitet werden können.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Altersrente (Regelaltersrente) aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Der im Jahre 1942 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 05.05.1970 bis 15.11.1971 sowie vom 01.01.1973 bis zum 31.05.1984 verrichtete er in der Bundesrepublik Deutschland zur GRV versicherungspflichtige Beschäftigungen. Für diese Zeiten wurden Pflichtbeiträge entrichtet. Der Kläger kehrte nach Marokko zurück, wo er heute noch lebt.
Am 14.06.1984 beantragte er bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen die Erstattung von Beitragsanteilen der von ihm zur GRV entrichteten Pflichtbeiträge. Ebenfalls am 14.06.1984 beantragte er bei der Teilzahlungsbank Straubing die Gewährung eines Darlehens in Höhe der Beitragserstattungssumme von überschlägig 28.115,00 DM. Unter dem gleichen Datum trat er zur Sicherung des Darlehens den Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung an die Teilzahlungsbank Straubing unwiderruflich ab. Die Teilzahlungsbank Straubing zog von der Darlehenssumme Zinsen sowie Vermittlungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von 4.214,00 DM ab, so dass dem Kläger gegenüber der Teilzahlungsbank Straubing Anspruch auf den auszuzahlenden Betrag von 23.901,00 DM verblieb. Am 15.06.1984 reiste der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus.
Mit Bescheid vom 22.08.1984 erstattete die LVA Westfalen für den Kläger Beitragsanteile aus der GRV für die Zeit vom 05.05.1970 bis 15.11.1971 (Knappschaftliche Versicherung) und vom 01.01.1973 bis zum 31.05.1984 (Arbeiterrentenversicherung) in Höhe von insgesamt 28.161,17 DM. Dieser Bescheid wurde mit Einschreiben am 10.09.1984 an die von dem Kläger bevollmächtigte Firma J GmbH in E übersandt. Die Erstattungssumme wurde an die Teilzahlungsbank Straubing ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 09.12.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente aus der GRV. Mit Bescheid vom 17.12.2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit stünde ihm Rente aus der GRV nicht zu. Die für ihn zur GRV entrichteten Pflichtbeiträge seien gemäß Bescheid vom 22.08.1984 anteilig erstattet worden. Nach der Beitragserstattung habe er keine zur GRV versicherungspflichtigen Zeiten mehr zurückgelegt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005).
Zur Begründung der dagegen zu dem Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren wiederholt.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen. Von der Beitragserstattung seien ihm bisher "EUR" (wohl DM) 4.217,00 nicht ausgezahlt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.05.2008 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch auf die Gewährung von Altersrente, insbesondere Regelaltersrente, zu haben. Anderenfalls habe die Beklagte an ihn noch DM 4.217,00 zu zahlen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente, insbesondere Regelaltersrente aus der GRV, besteht nicht. Ansprüche auf Altersrente für Versicherte setzen u.a. die Erfüllung einer Wartezeit voraus (§§ 35 ff Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Nach der hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 SGB VI erhält Regelaltersrente, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger in 2007 das 65. Lebensjahr vollendet, indes nicht die allgemeine Warteze...