Leitsatz (amtlich)

1. Das Inkrafttreten der ZO-Ärzte-ÄndV 1 hat die Ermächtigungsverträge als subordinationsrechtliche Verträge bestehen bleiben lassen. Die Regelungen sind auch nicht durch Verwaltungsakte neu zu treffen.

2. Ist ein Chefarzt für Anästhesie nach seinem Anstellungsvertrag verpflichtet, die stationär Kranken aller Abteilungen des Krankenhauses zu behandeln, und enthält der Ermächtigungsvertrag im Ersatzkassenbereich die Klausel, daß er ende, wenn die Anästhesievereinbarung vom 5.4.1972 ende, dann ist der Ermächtigungsvertrag - vorbehaltlich eines Aufschubs durch die Stillhalteabkommen mit dem 30.6.1976 ausgelaufen.

3. Ein Verwaltungsakt, mit dem eine bereits ausgelaufene Regelung beendet werden soll, ist in einen feststellenden Verwaltungsakt umzudeuten.

4. Ist ein Ermächtigungsvertrag im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nach Inkrafttreten der BPflV am 1.1.1974 abgeschlossen worden, so kann er nicht gekündigt werden, weil es an einer wesentlichen Änderung (hier der rechtlichen Verhältnisse) fehlt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661665

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