Leitsatz (amtlich)

1. Das Inkrafttreten der ZO-ÄrzteÄndV 1 hat die Ermächtigungsverträge als subordinationsrechtliche Verträge bestehen bleiben lassen. Die Regelungen sind auch nicht durch Verwaltungsakt neu zu treffen.

2. Ist ein Chefarzt für Anästhesie nach seinem Anstellungsvertrag verpflichtet, die stationär Kranken aller Abteilungen des Krankenhauses zu behandeln, und enthält der Ermächtigungsvertrag im Ersatzkassenbereich die Klausel, daß er ende, wenn die Anästhesievereinbarung vom 1972-04-05 ende, dann ist der Ermächtigungsvertrag - vorbehaltlich eines Aufschubs durch die Stillhalteabkommen - mit dem 1976-06-30 ausgelaufen.

3. Ein Verwaltungsakt, mit dem eine bereits ausgelaufene Regelung beendet werden soll, ist in einen feststellenden Verwaltungsakt umzudeuten.

4. Ist ein Ermächtigungsvertrag im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vor Inkrafttreten der BPflV am 1974-01-01 abgeschlossen worden, so ist deren Inkrafttreten eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse und als solche Grundlage der Kündigung von Ermächtigungsverträgen für Anästhesisten auf Belegstationen mit kleinem Pflegesatz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661687

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