Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.8.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten im Berufungsrechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 6.439,37 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach der Trennung des Verfahrens mit Beschluss vom 8.12.2011 vom Verfahren L 8 R 811/15 eine Beitragsforderung in Höhe von 6.439,37 Euro betreffend die Beigeladene für die Zeit vom 1.6.2009 bis 31.12.2012 und ob insbesondere die der Beigeladenen von dem Kläger gewährten Zahlungen in Form von Unterstützungsleistungen in Krankheitsfällen, von Zuschüssen für Kinderbetreuung, der Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die private Internetnutzung dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Der nicht tarifgebundene Kläger ist freier Träger der Evangelischen Jugendhilfe und Jugendberufshilfe. Für die Dienstverhältnisse der zahlreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klägers gelten über einzelvertragliche Bezugnahmen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) bzw. der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen (BAT/KF) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Kläger vereinbarte für die Zeit ab dem 1.6.2005 mit diversen Arbeitnehmern, u.a. mit der Beigeladenen, ab dem 1.6.2009 eine Änderung der Gehaltsstruktur (sog. Netto-Lohn-Gestaltung). Künftig wurden das Bruttogehalt um einen individuell bestimmten Betrag zwischen 307,33 Euro und 830,99 Euro gemindert und statt des Minderungsbetrags und diesen unterschreitend Teile des Gehalts als (vermeintlich) steuerfreie oder steuervergünstigte (pauschalbesteuerte) Sachbezüge und Leistungen gewährt, namentlich Gutscheine, Waren oder Dienstleistungen von Dritten im Wert von monatlich 44,00 Euro, Kostenerstattung für die private Internetnutzung mit einem privaten PC im privaten Umfeld, Erholungsbeihilfen, Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer für 15 Arbeitstage monatlich, Essenszuschüsse, Zuschüsse für Kinderbetreuung sowie Unterstützungsleistungen in Krankheitsfällen.
Die Vereinbarung über die Gewährung dieser Leistungen erfolgte über geänderte Dienstverträge. Darin ist - auszugsweise, hier beispielhaft für ein den AVR unterliegendes Dienstverhältnis - folgendes geregelt:
"§ 1
[N.N.] wird ab dem [...] auf unbestimmte Zeit als [...] beschäftigt. Die Ermittlung von Betriebszugehörigkeitszeiten erfolgt ... eines Eintrittsdatums vom [...; Datum des tatsächlichen Eintritts].
§ 2
Soweit dieser Vertrag nicht abweichende Regelungen enthält, sind Inhalt des Dienstvertrages: Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. [...]
§ 3
[N.N.] ist bekannt, dass aufgrund des Einspardrucks und der wirtschaftlichen Situation des Dienstgebers (als Sanierungsbeitrag) vom AVR abweichende Vergütungsregeln gelten.
[N.N.] wird in [...] eingruppiert. Der sich danach ergebende monatliche Bruttobetrag wird um einen monatlichen Abzug in Höhe von [...] EUR reduziert.
[...]
§ 4
[N.N.] erhält ferner monatliche Zusatzleistungen gemäß beigefügter Anlage, welche Bestandteil dieses Vertrages ist. Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass die Gewährung der Zusatzleistungen von persönlichen und/oder gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist und sich die Zusatzleistung bei Veränderung von persönlichen und/oder gesetzlichen Voraussetzungen verändern kann.
Bei Wegfall der persönlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen der gemäß Anlage 1 gewährten Zusatzleistungen verpflichtet sich der Dienstgeber eine entsprechende Zusatzleistung zu zahlen. Sollte die Gewährung entsprechender Zusatzleistungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, richtet sich die monatliche Vergütung ab dem Monat, der dem Wegfall der persönlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen folgt, nach den Bestimmungen des AVR.
Sollte der Mitarbeiter die vom Dienstgeber gewährten Zusatzleistungen des Abs. 1 nicht mehr wünschen, hat er dieses dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen. Nach Eingang der schriftlichen Anzeige richtet sich die monatliche Vergütung ab dem Monat, der der schriftlichen Anzeige folgt, nach den Bestimmungen des AVR.
[...]"
In der genannten Anlage zum Dienstvertrag sind die sog. Zusatzleistungen im Einzelnen benannt und beschrieben.
Bei Mitarbeitern, die die o.g. "Zusatzleistungen" nicht in Anspruch nehmen wollten, erfolgte keine Kürzung des zu beanspruchenden Arbeitsentgelts.
Aufgrund vom Kläger angenommener Steuerfreihe...