Leitsatz (amtlich)

Eine Fahrgemeinschaft iS des RVO § 550 Abs 2 Nr 2 liegt jedenfalls dann noch vor, wenn die durch die gemeinsame Benutzung eines Wagens erforderliche Wegstrecke die Summe der für die einzelnen Teilnehmer sonst notwendigen Wegstrecken nicht überschreitet.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657888

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